Darf man am Feiertag den Rasen mähen?
Von Lukas Böhl
Wer den freien 3. Oktober für die Gartenarbeit nutzen möchte, sollte beim Rasenmähen vorsichtig sein. Der Tag der Deutschen Einheit ist bundesweit ein gesetzlicher Feiertag. In Baden-Württemberg greifen damit sowohl die Vorschriften zum Schutz der Feiertagsruhe als auch die bundesweiten Regelungen zum Betrieb lärmintensiver Geräte.
Die kurze Antwort lautet: In Wohngebieten darf der Rasenmäher am 3. Oktober grundsätzlich nicht laufen. Das Verbot gilt dort den ganzen Tag.
Was sagt das Feiertagsgesetz Baden-Württemberg?
Nach § 6 des Feiertagsgesetzes Baden-Württemberg sind an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen „öffentlich bemerkbare Arbeiten“, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, grundsätzlich verboten.
Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor. Zulässig sind beispielsweise unaufschiebbare Arbeiten zur Abwendung von Schäden sowie bestimmte notwendige landwirtschaftliche Tätigkeiten. Auch „leichte Arbeiten in Gärten“, die der Besitzer selbst oder seine Angehörigen erledigen, nimmt das Feiertagsgesetz ausdrücklich vom allgemeinen Arbeitsverbot aus. Selbst bei zulässigen Arbeiten muss jedoch auf den Charakter des Feiertags Rücksicht genommen werden.
Für den Rasenmäher bedeutet diese Ausnahme allerdings keinen Freibrief. Denn zusätzlich zum baden-württembergischen Feiertagsgesetz gilt die bundesweite Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
Rasenmähen ist an Feiertagen in Wohngebieten verboten
Die entscheidende Vorschrift für Rasenmäher findet sich in § 7 der 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung, kurz 32. BImSchV.
Danach dürfen bestimmte Geräte und Maschinen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie unter anderem in Kleinsiedlungs-, Kur- und Klinikgebieten und auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht im Freien betrieben werden.
Rasenmäher werden im Anhang der Verordnung ausdrücklich als eine der erfassten Gerätegruppen aufgeführt.
Damit ist die Rechtslage für den typischen heimischen Garten eindeutig: Am 3. Oktober darf in einem Wohngebiet nicht mit dem Rasenmäher gemäht werden.
Es gibt dabei auch keine allgemeine Ausnahme für die Mittags- oder Nachmittagsstunden. Das Verbot gilt am gesetzlichen Feiertag grundsätzlich von 0 bis 24 Uhr.
Gilt das auch für Akku- und Elektrorasenmäher?
Entscheidend ist nicht allein, ob ein Gerät besonders laut erscheint. Die Verordnung stellt auf die dort aufgeführten Geräte und Maschinen ab. Rasenmäher gehören ausdrücklich dazu. Ein vermeintlich leiseres Gerät darf deshalb nicht automatisch an einem Feiertag betrieben werden.
Für rein manuelle Gartenarbeiten sieht die Situation anders aus. Wer beispielsweise mit Handwerkzeug leichte Pflegearbeiten erledigt, fällt nicht automatisch unter das Maschinenverbot. Gleichzeitig ist das Feiertagsgesetz zu beachten: Eine Tätigkeit sollte die Feiertagsruhe nicht beeinträchtigen.
Gibt es Ausnahmen?
Die zuständige Behörde kann nach § 7 Absatz 2 der 32. BImSchV im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Außerdem bestehen Ausnahmen, wenn der Betrieb eines Geräts zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, beispielsweise infolge eines Unwetters.
Für das gewöhnliche Rasenmähen im privaten Garten ist eine solche Ausnahmesituation allerdings regelmäßig nicht gegeben.
Auch das Feiertagsgesetz Baden-Württemberg kennt besondere Ausnahmegenehmigungen. Daraus ergibt sich jedoch ebenfalls keine allgemeine Erlaubnis, den Feiertag für lärmintensive Gartenarbeiten zu nutzen.
Was ist am 3. Oktober im Garten erlaubt?
Nicht jede Gartenarbeit ist an einem Feiertag verboten. Das baden-württembergische Feiertagsgesetz erlaubt ausdrücklich leichte Arbeiten im eigenen Garten durch den Besitzer oder dessen Angehörige.
Wer also Pflanzen gießt, Blumen pflegt, kleinere Arbeiten von Hand erledigt oder den Garten aufräumt, bewegt sich grundsätzlich in einem anderen Bereich als beim Einsatz lärmerzeugender Maschinen. Sobald motorbetriebene Gartengeräte eingesetzt werden, können jedoch zusätzliche bundes- oder landesrechtliche Lärmschutzvorschriften greifen.