Das Erbe ist rechtssicher zu regeln

Notarin Alexandra Goller verdeutlicht im VHS-Online-Vortrag über das Erbrecht, dass eine notarielle letztwillige Verfügung in vielen Fällen sinnvoll oder erforderlich ist.

Das Erbe ist rechtssicher zu regeln

Wer seinen Nachlass regeln möchte, hat einiges zu beachten. Symbolfoto: Adobe Stock/Daniel Jedzura

Von Elisabeth Klaper

MURRHARDT. Die rechtzeitige Regelung des Erbes wird leider oft versäumt: Über 70 Prozent der Bundesbürger hinterlassen vor ihrem Tod keinerlei letztwillige Verfügung. Dabei könnte diese in vielen Fällen Erbstreitigkeiten und unerwünschte Zufalls-Erb-Ergebnisse vermeiden. Dies stellte Notarin Alexandra Goller in ihrem Online-Vortrag über das Erbrecht an der Volkshochschule mit rund 20 Zuhörern klar.

Nach der europäischen Erbrechtsverordnung gilt das deutsche Erbrecht für alle Personen, die in Deutschland leben, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit. Nach dem Tod einer Person fällt das Erbe, also das Vermögen und die Gesamtrechtsnachfolge, „automatisch“ einem oder mehreren Erben zu. Die Vererbung erfolgt über zwei Wege: die gesetzliche Erbfolge oder eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags.

„Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, und umfasst Blutsverwandte, wobei eheliche und nicht eheliche Kinder gleichgestellt sind, sowie Adoptierte“, erklärte Goller. Dabei werden vier Erbfolgeordnungen für Verwandtschaftsverhältnisse und -grade ermittelt: Erben erster Ordnung sind Kinder, Enkel und Urenkel, zweiter Ordnung Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten, dritter Ordnung Großeltern und deren Nachkommen sowie vierter Ordnung Urgroßeltern der verstorbenen Person. Sind keine Verwandten (mehr) da, erbt der Staat.

Zum Ehegattenerbrecht, das für Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften gilt, erklärte die Notarin: Bei einer Zugewinngemeinschaft, wenn also kein Ehevertrag vorliegt, erbt der überlebende Partner die Hälfte, ebenso die Kinder. Sind keine Nachkommen da, erben nahe Verwandte der verstorbenen Person wie Geschwister und deren Nachkommen ein Viertel. Mit einer letztwilligen Verfügung kann man die gesetzliche Erbfolge ausschließen, ein privatschriftliches oder notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichten.

Ein gemeinschaftliches Testament ist nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften möglich. Einen Erbvertrag können zwei oder mehrere Personen abschließen, was nur notariell möglich ist, zum Beispiel nicht Verheiratete oder Geschwister. Dabei ist das Erbe meist mit einer Verpflichtung verbunden, wie Pflege oder Unternehmensnachfolge, und nicht veränderbar. „Ein privat handschriftlich errichtetes Einzeltestament muss zwingend komplett eigenhändig mit Datum und Unterschrift geschrieben sein, nicht mit dem Computer und nicht von einer anderen Person“, unterstrich die Referentin. Errichtet ein Ehepaar oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein solches Testament, schreibt ein Partner den Text und beide setzen ihre Unterschrift darunter. Vorteile solcher Testamente sind, dass sie jederzeit eigenständig ohne fremde Hilfe und Kosten errichtet und verändert werden können.

Indes haben sie einige Nachteile: Sie können jederzeit verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden, auch enthalten sie oft fehlerhafte Anordnungen, unklare oder mehrdeutige Formulierungen, zudem bleiben steuerliche Belange ungeprüft. Dagegen haben notarielle Testamente einige Vorteile, wie die Expertin aufzeigte: Sie sind stets gültig, da fehlerfrei und fälschungssicher, verbunden mit einer rechtlichen Beratung und Prüfung, ob die errichtende Person testierfähig ist. Zudem werden diese Testamente automatisch durchs Nachlassgericht eröffnet und ersetzen meist den teuren Erbschein. Nachteile sind, dass sie nicht spontan errichtet werden können und mit Kosten verbunden sind, die sich nach den Vermögensverhältnissen richten.

Testamente dienen dazu, Erben einzusetzen oder zu enterben, wobei aber das Pflichtteilsrecht zu beachten sei. „Das kann man nicht aushebeln“, betonte Goller. Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartner, Nachkommen und Eltern, je nach Höhe des gesetzlichen Erbteils umfasst der Pflichtteil dessen Hälfte. Ein Vermächtnis muss notariell erfolgen und beinhaltet die Zuwendung einzelner Gegenstände oder Vermögensteile, zum Beispiel Immobilien, wobei die Erben dazu verpflichtet sind, dieses zu erfüllen. Beim „Berliner Testament“, das nur Verheiratete errichten können, setzen die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben ein, wobei zu prüfen ist, ob volles Vertrauen zum länger lebenden Partner herrscht.

An Praxisbeispielen zeigte die Notarin auf, wie sinnvoll oder gar notwendig notarielle Testamente sind. So bei Ledigen, Eheleuten oder Verwitweten ohne Kinder, wenn diese die Vermögensverteilung gerecht regeln, gezielt nahe Verwandte oder nahestehende Personen oder gemeinnützige Einrichtungen bedenken möchten. Ebenso bei Ehegatten mit gemeinsamen Kindern, da die Verwitweten, Kinder oder Enkel jeweils die Hälfte erben. Dies führt zur Erbengemeinschaft, in der nur einstimmige Entscheidungen aller Erben möglich sind.

Wichtig sind notarielle Testamente für Verwitwete mit neuen Partnern, um den Interessenskonflikt zu entschärfen, dass die Kinder ihr Erbe erhalten wollen, die neuen Partner aber auch abgesichert werden sollen. Ebenso für Patchworkfamilien und Ehegatten mit einseitigen Kindern, um ungerechte Zufallsergebnisse zu verhindern. Denn bei gesetzlicher Erbfolge erhalten Stiefkinder sehr viel oder sehr wenig, je nachdem, welches Elternteil zuerst stirbt. So käme ein Erbteil zuerst zum länger Lebenden, und nach dessen Tod bekämen dessen Kinder alles. Überdies für Geschiedene, da das Erbe bei minderjährigen Kindern von den geschiedenen Ehepartnern verwaltet werden kann.

Bei Konfliktsituationen zwischen Eltern und Kindern oder Kindern mit Handicap sei eine individuelle Prüfung erforderlich, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen. Grundsätzlich müsse das Erbrecht durch den Erbschein nachgewiesen werden, der „doppelt so viel kostet wie ein notarielles Testament“, verdeutlichte die Notarin. Dieser Erbnachweis ist notwendig gegenüber Behörden, Banken, Gerichten und bei Immobilienbesitz, da eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erforderlich ist. Zwar haften Erben grundsätzlich für alle Nachlassverbindlichkeiten, sie können aber innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Erbe ausschlagen, falls ein Nachlass überschuldet ist, was indes eine rechtliche Beratung erfordert.

Abschließend beantwortete Alexandra Goller noch einige Fragen: Schenkungen haben etwa keine Auswirkung auf die Pflichtteilsansprüche, wobei zu beachten ist, dass Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche geltend machen müssen, die nach drei Jahren verjährt sind.

Das Erbe ist rechtssicher zu regeln

„Ein Erbschein kostet doppelt so viel wie ein notarielles Testament.“

Alexandra Goller, Notarin