Kleines Glossar

Diese Fakten zur Witwenrente sollten Sie kennen

Kleine und große Witwenrente, Sterbevierteljahr, Splitting, Anspruch, Höhe, Zeitpunkt und Scheidung: Wir erklären Ihnen die wichtigsten Fakten rund um die Witwenrente.

Diese Fakten zur Witwenrente sollten Sie kennen

 

Von Markus Brauer, Michael Maier

Das gesetzliche Rentensystem in Deutschland ist hochkomplex und nur für Fachleute verständlich. Doch selbst die Grundlagen sind vielen nicht hinreichend bekannt.

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Richtig kompliziert wird es, wenn man in die Details geht und sich einzelne Gruppen von Rentenbeziehern – wie etwa Witwen und Witwer – anschaut. Wir haben das einmal für Sie getan und erklären Ihnen in einem Glossar – also einer Sammlung von Fachbegriffen – das deutsche Witwenrecht:

Grundgedanke der Witwenrente

Der Grundgedanke der Hinterbliebenenrente, wie sie offiziell heißt, ist der Ersatz des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Ehepartner, der bei dessen Tod entfällt. Die Hinterbliebenenrente steht grundsätzlich Frauen wie Männern gleichermaßen zu.

Anspruch auf Witwenrente

„Der Tod des Ehe- oder Lebenspartners ist ein schwerer Schicksalsschlag“, sagt der Vorsitzende des Vorstands der Deutschen Rentenversicherung Bund, Hans-Werner Veen. „Damit zum persönlichen Verlust nicht auch noch Existenzängste kommen, zahlt die Deutsche Rentenversicherung an hinterbliebene Ehe- und Lebenspartner Renten.“

„Grundsätzlich haben Hinterbliebene Anspruch darauf, wenn sie bis zum Tod des Ehepartners mindestens ein Jahr miteinander verheiratet waren“, ergänzt Samuel Beuttler-Bohn, Referent für Alterssicherung beim Sozialverband VdK. Gleiches gelte für eingetragene Lebenspartnerschaften.

„Stirbt der Ehepartner aber beispielsweise bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.“ Außerdem muss der Ehepartner die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben und der Hinterbliebene darf nicht wieder geheiratet haben.

Voraussetzungen der Witwenrente

Grundsätzlich hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wer bis zum Tod des Partners miteinander verheiratet war oder in eine Lebenspartnerschaft liiert war.Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss mindestens ein Jahr bestanden haben.

Ausnahme: Stirbt der Ehe-/Lebenspartner etwa bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.Der verstorbene Ehe-/Lebenspartner hat die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt.

Diese Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der Ehe-/Lebenspartner etwa durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist oder schon eine Rente bezogen hat.Man darf nicht wieder geheiratet haben.

Zeitpunkt der Auszahlung

Erhielt der verstorbene Ehe-/Lebenspartner eine eigene Rente, beginnt die Witwenrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.

Für den Sterbemonat wird noch die volle Rente gezahlt.

Bekam der verstorbene Ehe-/Lebenspartner noch keine eigene Rente, beginnt die Witwenrente bereits mit dem Todestag.

Witwenrente: Gesamtzahl der Empfänger

Insgesamt erhalten mehr als fünf Millionen Menschen eine Witwen- oder Witwerrente. Das sind rund 20 Prozent aller Rentenzahlungen.

Etwa 898.000 Rentner beziehen ausschließlich eine Witwen- oder Witwerrente, 4,1 Millionen sowohl eine Versicherten-, also etwa Altersrente, als auch eine Witwen- oder Witwerrente.

Bei den Frauen sind es 3,5 Millionen, die zusätzlich zur eigenen Rente eine Witwenrente bekommen, bei den Männern 641.000.

Witwenrente und Witwerrente

Frauen profitieren häufiger von Hinterbliebenenrenten als Männer, aber in den vergangenen Jahren gibt es auch immer mehr Männer mit einer solchen Rente. Demnach wird in Deutschland jährlich immer noch mehr als 350.000 Frauen und Männern nach dem Tod ihrer Ehepartner eine Witwen- oder Witwerrente bewilligt – trotz zunehmend eigenständiger sozialer Absicherung beider Ehepartner.

Während die Zahl der an Frauen ausgezahlten Hinterbliebenenrenten in den vergangenen 20 Jahren von etwa 5 Millionen auf gut 4,4 Millionen im Jahr 2024 zurückgegangen ist, stieg die Zahl der Witwerrenten im gleichen Zeitraum von 451.000 auf 753.000.

Im Jahr 2024 waren es nach den jüngsten Daten rund 352.000, davon entfielen 266.000 auf Witwen und 86.000 auf Witwer, so die Deutschen Rentenversicherung.

Höhe der Witwenrente

Frauen, deren Ehemann gestorben ist, bekamen zuletzt eine durchschnittliche Witwenrente von 793 Euro überwiesen – die Zahlenangaben dazu schwanken je nach Quelle leicht. 2004 mussten Witwen noch mit durchschnittlich 555 Euro an Hinterbliebenenrente auskommen. Für Witwer stieg diese Rente zwischen 2004 und 2024 von durchschnittlich 228 auf 439 Euro.

Rentensplitting statt Witwenrente für Geschiedene

Auch Geschiedenen kann im Ausnahmefall eine Hinterbliebenenrente zustehen. „Einen Anspruch kann es für Scheidungen vor dem Juli 1977 geben“, erklärt Katja Braubach von der DRV. Dafür muss man im letzten Jahr vor dem Tod des Ex-Partners zumindest einen Unterhaltsanspruch gehabt haben

Erfolgte die Scheidung nach dem Juli 1977, könne dagegen eine Erziehungsrente aus der eigenen Versicherung gezahlt werden, sofern der Hinterbliebene selbst die Mindestversicherungszeit von 60 Monaten erfüllt und ein Kind unter 18 Jahren erzieht.

Große Witwenrente

Die große Witwen- oder Witwerrente erhält man, wenn man das Mindestalter von 46 Jahren (ab 2029: 47 Jahren) erreicht hat erwerbsgemindert ist ein eigenes Kind oder ein Kind des/der Verstorbenen erzieht, das noch keine 18 Jahre alt ist.

Ist das Kind behindert und kann nicht selbst für sich sorgen, bekommt man die große Witwenrente unabhängig vom Alter des Kindes.

Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des/der Verstorbenen. Hat man vor 2002 geheiratet und ist ein Ehe-/Lebenspartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, dann beträgt die Witwenrente 60 Prozent.

Erhielt der verstorbene Ehe-/Lebenspartner eine eigene Rente, beginnt die Witwenrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Für den Sterbemonat wird noch die volle Rente gezahlt. Bekam der verstorbene Ehe-/Lebenspartner noch keine eigene Rente, beginnt die Witwenrente bereits mit dem Todestag.

Kleine Witwenrente

Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhält man, wenn man jünger als 47 Jahre ist, weder erwerbsgemindert ist noch ein Kind erzieht Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente des verstorbenen Partners.

Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird höchstens zwei Jahre nach dem Tod des Ehe-/Lebenspartners gezahlt. Der Grund: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass man nach dieser Übergangszeit selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

Hat man vor 2002 geheiratet und ist ein Ehe-/Lebenspartner, der vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt das „alte Recht“ und man bekommt die kleine Witwen- oder Witwerrente unbegrenzt.

Erhielt der verstorbene Ehe-/Lebenspartner eine eigene Rente, beginnt die Witwenrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Für den Sterbemonat wird noch die volle Rente gezahlt. Bekam der verstorbene Ehe-/Lebenspartner noch keine eigene Rente, beginnt die Witwenrente bereits mit dem Todestag.

Sterbevierteljahr

Dabei handelt es sich um die drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen. In dieser Zeit erhält man die Witwenrente in voller Höhe des Rentenanspruchs des verstorbenen Ehe-/Lebenspartners. In dieser Zeit wird das eigene Einkommen – wenn vorhanden – nicht angerechnet. Mit dieser Leistung unterstützt der Staat Witwen/Witwer dabei, sich nach dem Tod des Ehe-/Lebenspartners auf die veränderten Lebensverhältnisse einzustellen.

Rentenabfindung bei erneuter Heirat

Heiratet man erneut, kann man als „Starthilfe“ einmalig eine Rentenabfindung erhalten. Die Rentenabfindung beträgt zwei Jahresbeträge der Witwen-/Witwerrente. Bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente wird der noch nicht verbrauchte Restbetrag bis zum Ende der Laufzeit der Rente ausgezahlt.

Scheidung und Witwenrente

Generell besteht nach einer Scheidung kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Doch es gibt Ausnahmen unter folgenden Bedingungen:

Rentenende und künftige Pflicht zum Rentensplitting?

Sowohl die kleine als auch die große Witwenrente enden mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem man erneut heiratet. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente endet auch, wenn man sich für das Rentensplitting entscheidet – oder in Zukunft von der Merz-Regierung dazu gezwungen wird, denn zur Ideologie von Merzens SPD-Vize Lars Klingbeil und Genossen gehört es nämlich, dass Frauen möglichst immer in Vollzeit arbeiten sollten – egal welchen Standes sie sind und ob minderjährige Kinder zu erziehen sind.

Zumindest für bereits geschlossene Ehen dürfte aber eine Bestandsgarantie gelten. Dafür sorgt schon das Schutzgebot für Ehe und Familie im Grundgesetz. Besonders arbeitnehmerfreundlich ist das Rentensplittung nicht – eher ein Privileg für bestimmte Kreise wie Doppelverdiener – DINK, also „Double Income No Kids“, denen sich die SPD heute offenbar stärker verpflichtet fühlt als der Arbeiterschaft.

SPD als Besserverdiener-Partei?

Für Eheleute greift im Übrigen eine Splitting-Regelung auch für die Berechnung der Steuer. Diese begünstigt im Unterschied zum Rentensplitting die traditionelle Kernfamilie oder „Hausfrauenehe“. Dabei muss nicht jeder Ehepartner alleine für sein Einkommen Steuern zahlen, sondern das Einkommen von beiden Eheleuten wird zusammengezählt und dann halbiert. Für diese geteilte Summe errechnet man die Einkommenssteuer und verdoppelt diese dann. Manchen „Progressiven“, die ihren Lebensentwurf für den einzig wahren halten, ist das ein Dorn im Auge.

Durch dieses steuerliche Verfahren haben Eheleute Vorteile, wenn ein Partner deutlich mehr als der andere verdient – etwa im Fall von Minijobs, die die SPD gerne begrenzen oder womöglich ganz abschaffen möchte. Daher steigen die Sozialabgaben auf solche Beschäftigungsverhältnisse spätestens ab 2027 drastisch. Es läuft also durchaus ein groß angelegter Plan zum Umbau der Gesellschaft, dem die vermeintlich im besten Sinne konservative CDU/CSU bislang nichts entgegensetzt.

Sowohl die kleine als auch die große Witwenrente enden mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem man heiratet. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente endet auch, wenn man sich für das Rentensplitting entscheidet – egal, ob freiwillig oder gezwungenermaßen. (mit dpa-Agenturmaterial)