Rheinland-Pfalz geht einen Sonderweg bei „unwürdigem“ Verhalten - doch Land und Kommunalverbände wollen dem nicht nacheifern.
Nur unter strengen Voraussetzungen können Gemeinderäte in Baden-Württemberg aus dem Rathaus verbannt werden.
Von Andreas Müller
Für den Stuttgarter Oberbürgermeister Frank Nopper (CDU) ist es ein schwer erträglicher Zustand: Da lobt der AfD-Stadtrat Niels Foitzik den Nationalsozialismus als „wunderschön“ – und kann dem Gremium trotzdem weiter angehören. Ausscheiden müsste er nach der baden-württembergischen Gemeindeordnung nur, wenn er wegen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden wäre – und damit seine Wählbarkeit verloren hätte.
Im Nachbarland Rheinland-Pfalz gäbe es in einem solchen Fall dagegen eine rechtliche Handhabe. Dort enthält die Gemeindeordnung einen Paragrafen, der – so der Titel – den „Ausschluss aus dem Gemeinderat“ regelt. Per Beschluss kann der Gemeinderat dort ein Mitglied in zwei Fällen ausschließen: entweder, wenn es durch eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten „die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat“, oder, wenn es „durch Wort und Tat die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft“ und sich damit als „unwürdig“ erwiesen hat. In beiden Fällen scheidet der oder die Betreffende zunächst vorläufig aus; der Ausschluss kann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Erst wenn er unanfechtbar geworden ist, kann eine Ersatzperson nachrücken.
Gemeindetag sieht Schwierige Abwägung
Gemeindetag: schwierige Abwägung
Wäre eine solche Regelung auch für Baden-Württemberg hilfreich, in Fällen wie jenem des AfD-Mannes Foitzik? Auf Anfrage unserer Zeitung reagierten das Innenministerium sowie der Städte- und der Gemeindetag zurückhaltend. In keinem anderen Bundesland gibt es laut einem Sprecher des Innenressorts von Manuel Hagel (CDU) Ausschlussregeln wie in Rheinland-Pfalz. Die geltende Gemeindeordnung biete rechtliche Möglichkeiten auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, betonte er unter Verweis auf den möglichen Verlust der Wählbarkeit. An die kommunalen Ratsmitglieder würde hinsichtlich Integrität und Verfassungstreue die gleichen Anforderungen gestellt wie an Abgeordnete von Bundestag und Landtag.
Auch der Gemeindetag verweist auf die bestehenden rechtlichen und politischen Reaktionsmöglichkeiten, beginnend mit Ordnungsmaßnahmen während der Sitzung oder politischen Distanzierungen. „Ob darüber hinaus gehende Regelungen erforderlich oder sinnvoll sind, ist eine grundsätzliche verfassungs- und kommunalrechtliche Frage, die immer vom jeweiligen Gesetzgeber angestoßen werden müsste“, betont ein Sprecher. Dabei gehe es um den Ausgleich zwischen dem Schutz der Grundordnung einerseits und dem freien kommunalen Mandat und dem Wählerwillen auf der anderen Seite – eine Diskussion, die mit der „notwendigen rechtlichen Sorgfalt“ geführt werden müsste.
Städtetag warnt vor Bumerang-Effekt
Städtetag warnt vor Bumerang-Effekt
Auch beim Städtetag überwiegt die Skepsis, ob Baden-Württemberg dem Beispiel von Rheinland-Pfalz folgen sollte. Der Dezernent Norbert Brugger verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2015, das den Ausschluss eines Gemeinderats auf Basis der Klausel als rechtswidrig verworfen hat. Dabei ging es um einen Trierer Stadtrat, der als Mittäter bei gefährlicher Körperverletzung zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Hintergrund war das von ihm initiierte Vorgehen gegen einen „Plakatabreißer“.
Für Brugger zeigt das Urteil mit seinen äußerst komplexen Überlegungen, dass ein Ausschluss auch „zum Bumerang werden“ könne. Wenn er rechtlich am Ende nicht standhalte, könne ungebührliches Verhalten sogar indirekt legitimiert werden. Er habe keinen Fall gefunden, in dem ein Ausschluss in Rheinland-Pfalz „erfolgreich durchexerziert“ worden wäre, berichtete der Dezernent. Vom Innenministerium in Mainz war wegen des Regierungswechsels zunächst keine Auskunft zu den Erfahrungen mit der Sonderregel zu erhalten.