Trotz Corona handlungsfähig bleiben

Im Online-Vortrag über das Vereinsrecht an der Volkshochschule Murrhardt gibt Rechtsanwalt Ulrich Burr praktische Tipps, damit Betrieb und Geschäfte auch in Krisensituationen weiterlaufen können.

Von Elisabeth Klaper

MURRHARDT. Die Vereine spielen in verschiedensten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens eine wichtige Rolle, so auch in der Walterichstadt und ihren Nachbarkommunen. Zahlreiche Bürger engagieren sich dort ehrenamtlich, indes können wegen der Coronapandemie zurzeit kaum Aktivitäten stattfinden. Insofern bot der Online-Vortrag „Fit im Vereinsrecht – Grundlagen für die Vereinsführung“ von Ulrich Burr, Rechtsanwalt und ehemaliger Bürgermeister, an der Volkshochschule 15 Zuhörern eine Fülle an aktuellen Informationen.

Dazu gab Burr praktische Tipps zu allen wichtigen Punkten, die Vereine und deren Leitungsteams zu beachten haben. Seit etwa 50 Jahren ist er selbst in verschiedenen Vereinen aktiv und besitzt einen reichen Erfahrungsschatz, aus dem er für seinen Vortrag schöpften konnte, zugleich ging er auf aktuelle Themen ein. Viele Vereine haben wegen der mit der Coronapandemie verbundenen Kontaktbeschränkungen Probleme. Damit sie trotzdem handlungsfähig bleiben, hat der Gesetzgeber bereits Ende März 2020 ein Gesetz mit Sonderregelungen geschaffen. So können Vorstandsmitglieder im Amt bleiben, bis wieder eine reguläre Mitgliederversammlung mit Wahlen möglich ist. Dazu gibt es zwei Alternativen: eine Online-Versammlung als Videokonferenz mit elektronischer Abstimmung oder eine der Briefwahl ähnliche schriftliche Abstimmung. Dabei erhalten die Mitglieder ein Anschreiben, können die abzustimmenden Punkte auf einem Schriftstück ankreuzen und dieses per Brief an den Vorstand zurücksenden. Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen können bei entsprechender Witterung und unter bestimmten Rahmenbedingungen im Freien stattfinden.

Im Fokus des Vortrags stand das „laufende Geschäft“. Basis der Vereinsarbeit ist das 1900 veröffentlichte Bürgerliche Gesetzbuch. Die Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart schafft rechtliche Klarheit. Wichtig ist die Gemeinnützigkeit eines Vereins, die das zuständige Finanzamt Backnang nach Prüfung des Vereinszwecks erteilt. Spenden an gemeinnützige Vereine sind steuerlich absetzbar, auch können diese durch öffentliche Kassen gefördert werden.

„Die Satzung ist das Grundgesetz des Vereins“, betonte der Referent, wobei es bestimmte Formalien und nicht veränderbare Eckpunkte zu beachten gilt. So Name, Sitz (Ort) und Zweck, die Regelungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern sowie die Mitgliederversammlung. Dazu gehört die Festlegung einer Mindestteilnehmerzahl für die Beschlussfähigkeit sowie allgemein die Erhebung von Beiträgen, aber nicht deren konkrete Summe. Wird bei einer Mitgliederversammlung die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der Verein innerhalb einer bestimmten Frist eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Auf der Tagesordnung sollten die Berichte der Vorstandsmitglieder stehen über die Aktivitäten und Finanzen sowie der Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, die Entlastung und turnusgemäße Neuwahlen der Vorstandsmitglieder. „Sinnvoll ist es, zu regeln, dass Vorstandsmitglieder so lange im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. So umgeht man die Gefahr, dass das Registergericht einen Notvorstand bestellen muss“, betonte der Rechtsanwalt.

Über eine Satzungsänderung und deren Text sind die Mitglieder vor der Versammlung zu informieren, und für die Abstimmung gilt es, eine qualifizierte Mehrheit festzulegen. Wünscht jemand eine nicht öffentliche Abstimmung, muss diese erfolgen, und Abstimmungsergebnisse sind genau zu protokollieren: einstimmig oder die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen. Indes riet Burr, per Beschluss den Vorstand zu ermächtigen, kleine redaktionelle Satzungstextänderungen ohne Mitgliederversammlung vorzunehmen. „Ein Verein sollte seine Mitglieder zur Mitarbeit und Mitgestaltung motivieren, deshalb ist ein mehrköpfiges Vorstandsteam mit klaren Verantwortungszuordnungen zu bevorzugen“, verdeutlichte der Referent. Im Vorstand sollte eine klare Verantwortungsstruktur herrschen mit Einzelverantwortung und Informationspflicht. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt, vertreten den Verein also rechtlich und können Verträge abschließen.

Sinnvoll ist auch, wenn der Schatzmeister selbstständig agieren kann, indes sollte für die Finanzen das Vier-Augen-Prinzip gelten, also eine Kontrolle durch den Vorsitzenden. Grundsätzlich müssen Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sein, doch sollten ihnen Kosten, beispielsweise für Fahrten, ersetzt werden. Zur Stärkung des Ehrenamts wurde die Übungsleiterpauschale auf einen Betrag von etwas mehr als 3000 Euro erhöht, für die keine Steuern zu zahlen sind.

Die steuerfreie Ehrenamtspauschale, die nur gewählte und ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder erhalten, beträgt nun maximal 840 Euro, die Mitgliederversammlung sollte deren Höhe beschließen. Eine Rückspende der Pauschale darf nicht in direktem Zusammenhang mit der Zuwendung stehen, zwischen Auszahlung und Rückspende ist ein zeitlicher Abstand von einigen Monaten erforderlich. Ist jemand in mehreren Vereinsvorständen engagiert, dürfen die 840 Euro nicht überschritten werden.

Vereine müssen grundsätzlich Steuern bezahlen, für gemeinnützige gibt es indes steuerliche Vorteile: Liegen ihre Einnahmen unter 35000 Euro, sind keine Gewerbe- und Körperschaftssteuer zu zahlen. Aber der Schatzmeister muss genau aufpassen: Alle Vereine sind umsatzsteuerpflichtig, wobei die Freigrenze 17500 Euro beträgt. „Wird diese Summe nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Einnahmebetrag steuerpflichtig.“ Deshalb empfahl der Rechtsanwalt, dass Vereine sich im Vorfeld vom Finanzamt und durch Steuerberater beraten lassen.

Zur Datenschutzgrundverordnung merkte er an, dass Namen und Daten der Mitglieder nur mit deren Zustimmung für Vereinszwecke verwendet werden dürfen: Diese ist auch für Geburtstagsgratulationen und die Nennung in Siegerlisten erforderlich. Zudem gab der Referent noch einige praktische Tipps: Eine gute Öffentlichkeitsarbeit über alle Vereinsaktivitäten und die Finanzen schafft Transparenz und Zugehörigkeitsgefühl, motiviert zur Mitarbeit und dient der Mitgliederwerbung. „Ein Verein lebt davon, dass Leute etwas Gutes tun“, unterstrich Ulrich Burr.

Abschließend beantwortete er noch einige Zuhörerfragen. Er empfahl beispielsweise Vereinen, grundsätzlich Organ-Veranstaltungshaftpflichtversicherungen für Sachschäden abzuschließen. Für eine effiziente Handlungsfähigkeit des Vorstands sollte eine Geschäftsordnung beschlossen werden, auch sei es sinnvoll, den Vorstand zu ermächtigen, Ausgaben bis zu einer festgelegten Höhe zu beschließen, wofür ein Haushaltsplan aufzustellen ist.

Trotz Corona handlungsfähig bleiben

„Ein Verein sollte seine Mitglieder zur Mitarbeit und Mitgestaltung motivieren.“

Ulrich Burr,

Rechtsanwalt/Ex-Bürgermeister