Reform der Sozialleistungen

Wann ersetzt die neue Grundsicherung das Bürgergeld?

Ab Juli 2026 soll das Bürgergeld durch eine neu ausgestaltete Grundsicherung abgelöst werden. Das ist der geplante Starttermin.

Wann ersetzt die neue Grundsicherung das Bürgergeld?

Die neue Grundsicherung kommt im Sommer 2026.

Von Lukas Böhl

Die Bundesregierung stellt die Leistungen für Arbeitsuchende neu auf. Das Bürgergeld, das erst Anfang 2023 eingeführt wurde, soll durch eine umfassend reformierte Grundsicherung ersetzt werden. Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zeigt klar, wohin die Reise geht und ab wann die Änderungen greifen.

Ab wann kommt die neue Grundsicherung?

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die neue Grundsicherung zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt ersetzt sie schrittweise das Bürgergeld. Damit wird nicht nur der Name geändert: Auch das System selbst wird neu geordnet. Einige wenige Spezialregelungen – vor allem solche, die Anpassungen in anderen Sozialgesetzbüchern betreffen – treten erst zum 1. August 2027 in Kraft.

Was sich mit der neuen Grundsicherung ändert

Mit dem Systemwechsel wird eine Vielzahl von Vorschriften im SGB II reformiert. Ein grundlegender Punkt ist der neue Vermittlungsvorrang: Die Integration in Arbeit soll klar vor allen anderen Leistungen stehen. Wer arbeitsfähig ist, soll seine Arbeitskraft „im maximal zumutbaren Umfang“ einsetzen, im Regelfall auch in Vollzeit. Für Selbstständige gilt: Nach einem Jahr im Leistungsbezug wird geprüft, ob eine andere Tätigkeit zumutbar ist.

Gleichzeitig sollen die Jobcenter im Kooperationsplan jedem Leistungsberechtigten ein persönliches Angebot unterbreiten – Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Damit soll der Integrationsprozess verbindlicher und transparenter werden. Dazu passt, dass Termine nicht mehr folgenlos verpasst werden können: Wer dreimal hintereinander ohne wichtigen Grund nicht zum Jobcenter kommt, verliert den Anspruch auf den Regelbedarf. Erst wenn die betroffene Person innerhalb eines Monats wieder persönlich erscheint, kann die Leistung in geminderter Form weiterlaufen.

Auch bei Sanktionen wird das System strenger. Pflichtverletzungen führen künftig unmittelbar zu Kürzungen um 30 Prozent für drei Monate. Die bisher gestaffelten Sanktionen entfallen. Zudem soll die sogenannte „Arbeitsverweigerer-Regelung“ wirksamer greifen, etwa wenn ein konkretes Jobangebot abgelehnt wird.

Neue Regeln für Vermögen und Wohnkosten

Ein wesentlicher Bestandteil der Reform betrifft die finanzielle Angemessenheit der Leistungen. Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen entfällt vollständig. Stattdessen gelten neue, stärker gestaffelte Freibeträge, die sich nach Altersgruppen richten. Immobilien, die selbst genutzt werden, bleiben in der Karenzzeit außen vor, werden darüber hinaus aber ebenfalls neu bewertet.

Auch die Wohnkosten werden strenger gefasst. Künftig gelten Aufwendungen, die mehr als das Anderthalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze überschreiten, nicht mehr als Bedarf. Das gilt auch innerhalb der Karenzzeit. Zudem wird die Mietpreisbremse ausdrücklich berücksichtigt: Liegt die vereinbarte Miete über der rechtlich zulässigen Miethöhe, gelten die Kosten als unangemessen.