Debatte um AFD-Verbot

Warum ein AFD-Verbotsverfahren trotz neuem Gutachten umstritten ist

Eine Gruppe von Experten hat das Grundsatzprogramm der AfD, ihre Wahlprogramme und die Parlamentsanträge analysiert. Auch Äußerungen von Funktionären wurden für das umfangreiche Gutachten ausgewertet. Kommt jetzt ein AFD-Verbotsantrag? Doch die Verfassungsorgane, die ein solches Verbot beantragen könnten, zögern. Was sind die Gründe?

Warum ein AFD-Verbotsverfahren trotz neuem Gutachten umstritten ist

Alice Weidel, Bundesvorsitzende der AfD, und Björn Höcke (AfD-Landesvorsitzender in Thüringen) werden in dem Gutachten ausdrücklich erwähnt (Archivbild).

Von Markus Brauer/dpa

Ein von Juristen und weiteren Experten verfasstes Gutachten sieht gute Erfolgschancen für einen AfD-Verbotsantrag vor dem Bundesverfassungsgericht. Die von ihnen zusammengetragenen Belege sorgen auch politisch für Aufmerksamkeit.

Die acht Autoren, die das rund 1500 Seiten umfassende Gutachten für die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) erstellt haben, begründen ihre Einschätzung besonders mit Verstößen gegen das Demokratieprinzip und die Menschenwürdegarantie.

Politik über Verbotsantrag nicht einig

Einen Antrag auf ein Parteiverbot beim Bundesverfassungsgericht können ausschließlich der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen. Die endgültige Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei liegt dann beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Politik ist sich aber nicht einig, ob ein Parteiverbot beantragt werden sollte.

In dem Gutachten heißt es: „Eine innerparteiliche Strömung, die sich öffentlich und dauerhaft gegen die radikalen Kräfte in der AfD stellt, existiert nicht mehr.“ Eine konsequente Abgrenzung gegen diese Kräfte durch Ordnungsmaßnahmen sei nicht erkennbar.

Parteiausschlüsse würden zwar häufig vollzogen, allerdings nicht gegen Parteimitglieder, die mit verfassungsfeindlichen Positionen besonders hervorträten. Die GFF zählt hierzu unter anderem die Parteivorsitzende Alice Weidel, den Europaparlamentarier Maximilian Krah sowie Hans-Thomas Tillschneider aus Sachsen-Anhalt.

Das Politikkonzept der AfD sei auf die „Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende rechtliche Abwertung“ von Ausländern, Deutschen mit Migrationsgeschichte und Muslimen sowie weiteren gesellschaftlichen Gruppen gerichtet, heißt es im Gutachtens.

Gerichtliche Entscheidung steht noch aus

Das Kölner Verwaltungsgericht hatte in einer Eilentscheidung im Februar festgestellt, es liege zwar eine hinreichende Gewissheit dafür vor, dass innerhalb der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfaltet würden.

Jedoch werde die Partei dadurch „nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann“.

Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Die AfD hatte gegen die Einstufung der Bundespartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung geklagt. Sie wird aktuell als Verdachtsfall vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet.

Grüne und SPD preschen vor

Die Co-Fraktionsvorsitzenden der Grünen, Britta Haßelmann und Katharina Dröge, nahmen das Gutachten zum Anlass, um die Fraktionschefs von Union, SPD und Linken erneut um ein Gespräch über einen AfD-Verbotsantrag zu bitten. In ihrem Brief heißt es, man sei der Überzeugung, „dass es keiner weiteren Warnungen bedarf und die Verteidigung unserer Demokratie nicht aufgeschoben werden kann“.

Bei der SPD sieht man den Verfassungsschutz in der Pflicht, will aber auch den Gang nach Karlsruhe nicht gänzlich ausschließen. Der SPD-Vorsitzende Lars Klingbeil sagt: „Die Angriffe der AfD auf unsere Demokratie und unsere Gesellschaft sind keine Ausrutscher, sondern ihr Kern“

Wenn die Demokratie bedroht sei, seien alle Demokraten verpflichtet zu handeln, betont die Co-Vorsitzende Bärbel Bas. „Deshalb gehört für die SPD zusätzlich zur politischen Auseinandersetzung mit der AfD auch eine juristische zum Schutz unserer Demokratie.“

Wer entscheidet über ein AfD-Verbot?

Ob eine Partei verboten wird, entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht. Einen überregional agierenden Verein kann dagegen nur das Bundesinnenministerin. So hatte die damalige Amtsinhaberin Nancy Faeser (SPD) 2023 die Neonazi-Gruppierung „Hammerskins Deutschland“ verboten. Bis eine Entscheidung über einen AFD-Verbotantrag vorliegt, könnten nach Einschätzung von Fachleuten wahrscheinlich mehrere Jahre vergehen.

Besser abzuwarten, als mit Verbotsantrag scheitern?

Der frühere Verfassungsrichter Udo di Fabio beurteilt die Erfolgschancen eines Antrags auf ein Verbot der AfD momentan als gering, zumindest wenn man nur auf das Programm der Partei und die öffentlichen Äußerungen ihres Führungspersonals schaut. „Das, was ich von außen sehen kann, ohne nachrichtendienstliche Quellen, da bin ich eigentlich ziemlich sicher, dass das nicht ausreicht.“

Falls ein Verbotsantrag abgelehnt würde, wäre es aus seiner Sicht sehr schwer, einen neuen Antrag zu stellen, falls es im Jahr 2027 eine „ernsthaft verfassungsfeindliche AfD“ geben sollte.

Gesamte AFD müsste als rechtsextremistisch eingestuft werden

Dass ein solcher Verbotsantrag gestellt wird, ohne dass der Verfassungsschutz die gesamte Partei als gesichert rechtsextremistisch einstuft, gilt als unwahrscheinlich.

Ob das in absehbarer Zeit geschehen wird, hängt stark davon ab, welche Positionen führende AFD-Politiker intern und öffentlich vertreten und mit welchen extremistischen Gruppierungen sie regelmäßigen Kontakt pflegen.

Hürden für ein Parteiverbotsverfahren sind hoch

Für das Verbot einer Partei gelten in Deutschland hohe verfassungsrechtliche Hürden. Im Grundgesetz (GG) ist in Artikel 21, Absatz 2 definiert:

„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BVG reicht es für ein Verbot nicht aus, dass eine Partei verfassungswidrige Haltungen verbreitet. Entscheidend ist, dass sie eine „aktiv kämpferische, aggressive Haltung“ gegenüber der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland vertritt.

Konkrete Gefährdung der Demokratie müsste nachgewiesen werden

Die AFD müsste eine realistische Chance haben, die Gefährdung für den Staat konkret umzusetzen. Dieser Aspekt wurde im Jahr 2017 vom Bundesverfassungsgericht herausgehoben, als die Karlsruher Richter entschieden, die NPD (Nationaldemokratische Partei Deutschlands, seit Juni 2023: Die Heimat) nicht zu verbieten. Die Partei scheiterte regelmäßig an der Fünf-Prozent-Hürde.

Die letzte politische Partei, die vom BVG verboten wurde, war im Jahr 1956 die KPD (Kommunistische Partei Deutschlands).

Landesverbände könnten zunächst verboten werden

Verfassungsrechtlich könnte auch ein Verbot einzelner Landesverbände in Erwägung gezogen werden, die vom Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft werden. So stuft der sächsische Verfassungsschutz den Landesverband der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ ein. Auch der AfD-Landesverband in Thüringen und Sachsen-Anhalt hat eine solchen Bewertung.

Rechtsextreme Szene in Deutschland

Rechtsextremismus Dies ist ein Oberbegriff für politische Orientierungen und Aktivitäten, die den demokratischen Staat in Deutschland ablehnen und dafür eine autoritär geführte „Volksgemeinschaft“ errichten wollen. Dabei wird von einem vermeintlich naturgemäßen „Volkstum“ und einem „gewachsenen Volkskörper“ ausgegangen. Andere Menschen werden durch rassistische Parolen ausgegrenzt und abgewertet. Rechtsextremisten glauben an eine naturgegebene ethnische („rassische“) Ungleichwertigkeit der Menschen. Ethnische, kulturelle, geistige und körperliche Unterschiede begründen für sie einen minderen Wert und Rechtsstatus bestimmter Individuen und Gruppen.

Rechtsextremistische Szene Dem Bundesamt für Verfassungsschutz zufolge stellt der Rechtsextremismus in Deutschland kein einheitliches Phänomen dar. Rassistische, antisemitische und nationalistische Ideologie-Elemente treten in verschiedenen Ausprägungen auf. Eine Überbewertung ethnischer Zugehörigkeit und damit einhergehend die Ablehnung des Gleichheitsprinzips der Menschen sind jedoch bei allen Rechtsextremisten festzustellen.

Ideologie Nach Angaben des Landesamtes für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg verbindet die rechtsextreme Szene in Deutschland folgende ideologische Merkmale:

• „Ideologie der Ungleichheit“ (darunter: Nationalismus, Sozialdarwinismus, Rassismus und (Rassen-)Antisemitismus)

• „Ideologie der ‚Volksgemeinschaft’“, auch „Völkischer Kollektivismus“ genannt (darunter: Fremden- und Ausländerfeindlichkeit)

• Autoritarismus (darunter: Militarismus, Antiliberalismus)

• Revisionismus (darunter: Geschichts- und Gebietsrevisionismus)

• Antimodernismus

Neonazis Der Neonazismus ist eine von mehreren Erscheinungsformen des Rechtsextremismus. Als neonazistisch werden Personenzusammenschlüsse und Aktivitäten bezeichnet, die ein Bekenntnis zu Ideologie, Organisationen und/oder Protagonisten des historischen Nationalsozialismus erkennen lassen und in letzter Konsequenz auf die Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zugunsten eines totalitären Führerstaates nach dem Vorbild des „Dritten Reiches“ ausgerichtet sind.

Neue Rechte Im Verfassungsschutzbericht heißt es: „Unter die Bezeichnung Neue Rechte wird ein informelles Netzwerk von Gruppierungen, Einzelpersonen und Organisationen gefasst, in dem nationalkonservative bis rechtsextremistische Kräfte zusammenwirken, um anhand unterschiedlicher Strategien teilweise antiliberale und antidemokratische Positionen in Gesellschaft und Politik durchzusetzen.“