Kerosin kostet infolge des Iran-Kriegs viel mehr. Eine bestimmte Klausel erlaubt die Weitergabe von Mehrkosten an die Verbraucher.
Von Markus Brauer, Michael Maier
Der Konflikt im Nahen Osten wirkt sich auch massiv auf die Reisebranche aus. Viele geplante Urlaube in Ländern der Golfregion wurden abgesagt, Kreuzfahrten gestrichen. Doch die Folgen reichen weiter und treffen Reisende auch hierzulande im Geldbeutel.
Was bedeutet der Iran-Krieg für Reisepreise?
Flüge sind vielfach teurer geworden – gerade in Richtung Asien. Außer man fliegt mit einem der Golf-Carrier wie Etihad oder Qatar über Drehkreuze wie Abu Dhabi oder Doha. Diese Tickets sind teilweise günstig. Jedoch warnt das Auswärtige Amt weiterhin auch vor Transitaufenthalten in der Region.
Die wegen des Konflikts stark gestiegenen Kerosinpreise sind aktuell einer der Preistreiber beim Reisen, nicht nur bei Airlines. Manche Kreuzfahrtanbieter etwa berechnen inzwischen Treibstoffzuschläge.
Zudem wächst die Nachfrage nach Zielen, die weiter weg liegen von der Konfliktregion im Nahen Osten – etwa Griechenland und Spanien. „Besonders Ziele, die aktuell als sicher gelten, könnten weiter im Preis steigen“, schätzt das Europäische Verbraucherzentrum ein.
Was bedeuten die Änderungs-Vorbehaltsklauseln?
Gut, wenn man schon etwas dort gebucht hat. Oder können die gestiegenen Kosten etwa für Treibstoff noch nachträglich auf den Preis von Pauschalreisen schlagen?
Ja. Die Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter enthalten dafür in aller Regel sogenannte Änderungs-Vorbehaltsklauseln. Laut Gesetz zählen höhere Treibstoffkosten nach Abschluss des Reisevertrags zu den möglichen Gründen für eine Preiserhöhung.
Sie darf aber nicht mehr als acht Prozent des Preises betragen und muss spätestens 20 Tage vor Reisebeginn mitgeteilt werden. Das trifft auch auf Kreuzfahrten zu, die rechtlich als Pauschalreisen gelten.
Was heißt das mit Blick auf die Sommerferien?
Wer zu den vielen Frühbuchern zählt und vor Monaten eine Pauschalreise für die Sommerferien gebucht hat, könnte sich noch mit einer nachträglichen Erhöhung konfrontiert sehen.
Für die Berechnung der Erhöhung gibt es komplizierte Formeln, die auch in den AGB stehen, wie der Reiserechtler Paul Degott erklärt. „Im Einzelfall gehen die Veranstalter eher mit dem groben Daumen ran und darüber könnte man dann auch streiten“, so der Anwalt. Aber die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung gebe es halt.
Liegt die Erhöhung über acht Prozent, könnten Pauschalurlauber kostenlos von dem Reisevertrag zurücktreten, teilt das Europäische Verbraucherzentrum mit. Dafür müssen sie aber die angegebene Frist beachten. Reagiert man nicht fristgerecht, gilt die Erhöhung als angenommen.
Darf eine Airline die Preise für ein Ticket nach dem Kauf erhöhen?
Eigentlich nicht. Das sei eine nachträgliche Vertragsänderung, erläutert Anwalt Degott. Macht das die Airline dennoch, muss man das nicht hinnehmen.
Das Portal Flightright schätzt dies ähnlich ein. Demnach tragen Airlines grundsätzlich das unternehmerische Risiko – auch bei geopolitischen Krisen und ihren Auswirkungen, in dem Fall auf die Treibstoffpreise.
Was ist, wenn die Airline meinen gebuchten Flug einfach streicht?
Verschiedene Fluggesellschaften in Asien dünnen ihr Angebot infolge des Kerosinmangels aus. Auch die Lufthansa ließ Medienberichten zufolge das Stilllegen von Flugzeugen und das Streichen gewisser Strecken schon prüfen.
Wird ein gebuchter Flug gestrichen, hat man nach europäischem Recht das Recht auf die Erstattung des Ticketpreises, oder kann auf die Umbuchung auf einen anderen Flug pochen. Das gilt dann, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat oder der Flug von einem EU-Flughafen starten soll.
Bei Flügen mit asiatischen Airlines, die beispielsweise in Asien starten, würde das jeweilige Landesrecht gelten.
Gilt das EU-Recht und pocht man auf die Umbuchung, können auch die Flüge anderer Airlines als Alternative in Betracht kommen.
Bei Flugabsagen, die weniger als 14 Tage vor Abflug erfolgen, können Betroffenen laut der EU-Fluggastrechte-Verordnung auch zusätzliche Entschädigungen in Höhe von bis zu 600 Euro zustehen.
Mit dpa-Material
Welche Rechte haben Urlauber?
Kostenlose StornierungWenn Naturkatastrophen (Unwetter, Überschwemmungen, Waldbrände, Erdbeben) den Urlaubsort treffen, dann handelt es sich laut Reiserecht um „außergewöhnliche Umstände“. In diesen Fällen kann ein Urlaub oftmals kostenlos storniert werden. „Die Voraussetzung ist, dass die Reise durch außergewöhnliche Umstände tatsächlich konkret beeinträchtigt ist“, sagt Karolina Wojtal, Juristin und Projektleiterin beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland.
Urlaub in Italien und KroatienFür gebuchte Urlaube bedeutet das: Reisen können unter der Voraussetzung kostenlos storniert werden, wenn sie in ein konkret vom Unwetter betroffenes Gebiet führen. Die Sorge vor möglichen Schäden in bisher nicht betroffene Regionen genügt nicht für eine Stornierung. Explizite bedeutet das: Angst oder Unsicherheitsgefühle sind keine Stornogründe.
Pauschal- und IndividualreisenNach Angaben des ADAC sind Pauschalreisende bei Naturkatastrophen im Vorteil: Aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“, welche beispielsweise die Anfahrt zu einer Reise oder deren Durchführung erheblich beeinträchtigen, lässt sich der Urlaub kostenlos stornieren. Individualreisende können hingegen ihr Hotel nicht stornieren, nur weil der Strand in der Region nicht nutzbar ist bzw. Straßen oder Bahnstrecken überflutet sind. Eine Umbuchungs- oder Kulanzmöglichkeit ergebe sich laut ADAC erst dann, wenn etwa das Hotel aufgrund des Hochwassers nicht nutzbar sei oder der im Zusammenhang mit dem Hotel beworbenen Pool- oder Strandzugang nicht gewährleistet werden könne.