Liposuktion bei Lipödem

Ab wann bezahlt die Krankenkasse?

Gesetzlich Versicherte mit Lipödem haben künftig unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Fettabsaugung.

Die Liposuktion wird schon bald zur Kassenleistung.

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Die Liposuktion wird schon bald zur Kassenleistung.

Von Lukas Böhl

Die Liposuktion, also das operative Absaugen krankhaft vermehrten Fettgewebes, wird für gesetzlich Versicherte mit einem Lipödem zur regulären Leistung der Krankenkassen – und zwar unabhängig vom Stadium der Erkrankung. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17. Juli 2025 beschlossen. Bisher war der Eingriff nur im fortgeschrittenen Stadium III im Rahmen einer befristeten Sonderregelung erstattungsfähig. Mit dem neuen Beschluss wird die Versorgung deutlich ausgeweitet – allerdings unter klar definierten Bedingungen.

Liposuktion: Ab wann Kassenleistung?

Der Beschluss des G-BA muss nun noch vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft werden. Erfolgt keine Beanstandung, tritt er mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Für die ambulante Versorgung muss zudem der Bewertungsausschuss bis spätestens 1. Januar 2026 passende Abrechnungsziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festlegen. Erst dann ist die Liposuktion im Stadium I und II auch abrechnungsfähig.

Was ist ein Lipödem?

Das Lipödem ist eine chronische Fettverteilungsstörung, bei der sich schmerzhaftes, symmetrisch verteiltes Fettgewebe vor allem an den Beinen, teilweise auch an den Armen, ansammelt. Fast ausschließlich Frauen sind betroffen. Neben ausgeprägten Schmerzen leiden viele Patientinnen unter Bewegungseinschränkungen und einer deutlich reduzierten Lebensqualität. In frühen Stadien lässt sich das Lipödem unter Umständen konservativ stabilisieren, bei schweren Verläufen hilft oft nur ein chirurgischer Eingriff.

Warum die Entscheidung jetzt kam

Die Grundlage für den Beschluss ist eine vom G-BA initiierte Studie (LIPLEG), die erstmals wissenschaftlich belegt hat: Eine Liposuktion bringt klare Vorteile gegenüber rein konservativen Methoden wie Kompressionstherapie und manueller Lymphdrainage. Die Beschwerden konnten durch die operative Reduktion des Fettgewebes signifikant gemindert werden.

G-BA-Mitglied Dr. Bernhard van Treeck betonte: Der Schritt sei überfällig, doch rechtlich sei eine frühere Entscheidung nicht möglich gewesen – der Nutzen musste wissenschaftlich belegt sein. Der G-BA werde zudem weitere Studienergebnisse abwarten, etwa zur Notwendigkeit von Wiederholungseingriffen, und seine Richtlinien bei Bedarf anpassen.

Voraussetzungen für die Kassenleistung

Bevor eine Liposuktion von der Kasse übernommen wird, muss zunächst über mindestens sechs Monate eine konservative Behandlung – z. B. mit Kompressions- und Bewegungstherapie – erfolgt sein. Zeigt diese keine ausreichende Wirkung, kann der Eingriff unter folgenden Bedingungen erfolgen:

  • Die Diagnose muss durch spezialisierte Fachärztinnen oder -ärzte gestellt werden (z. B. Innere Medizin mit Schwerpunkt Angiologie, Phlebologie, Dermatologie).
  • Es darf keine Gewichtszunahme in den letzten sechs Monaten erfolgt sein.
  • Bei einem BMI über 35 kg/m² muss zuerst die Adipositas behandelt werden.
  • Die Liposuktion muss von erfahrenen Fachärztinnen und Fachärzten durchgeführt werden. Dafür ist ein Nachweis über mindestens 50 eigenständig durchgeführte Eingriffe (bzw. 20 unter Supervision) erforderlich.
  • Die gesamte Behandlung muss in ein interdisziplinäres Konzept eingebettet sein, insbesondere bei begleitender Adipositas.

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Erstellt:
18. Juli 2025, 07:50 Uhr

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