Berlin

Bundestag verbietet K.-o.-Tropfen und schränkt Lachgas stark ein

Lachgas wird in der Medizin genutzt. Doch mittlerweile ist es zu einer Trend-Droge geworden. Ärzte warnen. Nun wird es ebenso wie K.-o.-Tropfen per Gesetz stark eingeschränkt.

Der Handel und Gebrauch von K.-o.-Tropfen verboten werden (Symbolfoto).

© Nicolas Armer/dpa/Nicolas Armer

Der Handel und Gebrauch von K.-o.-Tropfen verboten werden (Symbolfoto).

Von red/KNA

Lachgas soll künftig nicht mehr in die Hände von Minderjährigen gelangen. Ebenso soll der Handel und Gebrauch von K.-o.-Tropfen verboten werden. Der Bundestag beschloss in der Nacht zum Freitag einen entsprechenden Gesetzentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium. Für medizinische, wissenschaftliche oder industrielle Zwecke dürfen die Stoffe aber weiter genutzt werden.

Bei Lachgas soll nicht nur der Verkauf an Kinder und Jugendliche verboten werden, sondern auch die Abgabe über Automaten sowie der private Online-Versand. Der euphorisierende Stoff dient in der Medizin als leichtes Betäubungsmittel gegen Ängste und Schmerzen.

Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hatte die Regulierung von Lachgas im Mai als eine ihrer ersten Amtshandlungen angekündigt. "Lachgas ist kein Spiel und keine harmlose Partydroge, sondern ein hohes Risiko für die Gesundheit: Gefrierverletzungen oder Bewusstlosigkeit bis hin zu bleibenden neurologischen Schäden können die Folge sein", sagte Warken zum Bundestagsbeschluss.

Verfügbarkeit von K.-o.-Tropfen

Darüber hinaus soll über das Gesetz die Verfügbarkeit von K.-o.-Tropfen eingedämmt werden. Diese setzen Täter als "Vergewaltigungsdroge" oder zum Ausrauben ein. Sie sind weitgehend geschmacksneutral und verändern die Wahrnehmung. Menschen können nach dem unbewussten Konsum in einen Zustand der Willenlosigkeit geraten. "K.-o.-Tropfen sind nicht harmlos, sondern ein Mittel gezielter chemischer Gewalt", kommentierte der Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Hendrik Streeck (CDU), das Gesetz. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 19. Dezember mit dem Entwurf befassen.

Hintergrund dieser Neuregelung ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) von 2024. Darin stellen die Richter klar, dass das heimliche Verabreichen von K.-o.-Tropfen, um sexuell gefügig zu machen, zwar als Gewalt anzusehen sei. Allerdings seien die Tropfen kein "gefährliches Werkzeug" im Sinne des Strafgesetzbuches. Diese Kategorie, so der BGH, könne nur auf feste Körper angewandt werden, nicht aber auf Flüssigkeiten. Das Verabreichen der Tropfen ist damit zwar strafbar; er fällt aber nicht unter den Tatbestand, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht.

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Erstellt:
14. November 2025, 07:54 Uhr

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