Migration
EU arbeitet an verschärften Asylregeln
Abgelehnte Asylbewerber könnten künftig in Zentren außerhalb der EU gebracht werden. Die Verhandlungen dazu sind weitgehend abgeschlossen. Nur an einem Punkt hakt es.
© IMAGO/Arnulf Hettrich
Abschiebeflug nach Sofia: Fünf vollziehbar ausreisepflichtige Personen werden nach Bulgarien abgeschoben.
Von Knut Krohn
Europa ringt weiter um eine Verschärfung der Asylregeln. Kurz vor einer Einigung zwischen dem EU-Parlament und den 27 Mitgliedstaaten kommt es unerwartet zu einer Verzögerung wegen einer umstrittenen Rückführungsverordnung. „Alle noch offenen politischen Fragen wurden ausführlich erörtert und vorläufig vereinbart“ - mit Ausnahme der Frage nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen, hieß es am Donnerstag in einer Mitteilung. Zuvor waren die Gespräche zwei Mal vertagt worden. Nun soll am 1. Juni erneut nach einer Lösung gesucht werden.
Streit über die Umsetzung der Verordnung
Bei den Verhandlungen gab es offensichtlich Differenzen, weil einige Länder für die Umsetzung einiger Regelungen mehr Zeit verlangten, um die nationale Rechtslage anzupassen. Sie forderten ursprünglich, dass die meisten Regelungen der neuen Rückführungsverordnung nach zwei Jahren in Kraft treten - mit Ausnahme derjenigen zu den Rückkehrzentren. Vonseiten des Parlaments möchte man eine sofortige Umsetzung.
Die SPD-Europaabgeordnete Birgit Sippel kann nicht nachvollziehen, dass in letzter Minute noch über das Umsetzungsdatum gestritten wird, während die inhaltlichen Fragen fertig ausgehandelt seien. Sie zählt zu den schärfsten Gegnerinnen von der in ihren Augen „erbarmungslosen Abschiebepolitik“ der EU. Sie kritisiert vor allem die geplanten Abschiebezentren, die „keinem verbindlichen Rechtsrahmen unterliegen und daher in keinster Weise zur Wahrung der Grundrechte verpflichten“.
Zentren in Drittstaaten außerhalb der EU
Diese „Return Hubs“ sind Zentren in Drittstaaten außerhalb der EU. Dorthin sollen Asylbewerber gebracht werden, deren Anträge auf Aufenthaltsrecht in der EU abgelehnt wurden, die aber nicht in ihre Herkunftsländer abgeschoben werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Menschen eine Verbindung zu dem Land haben, in das sie abgeschoben werden. Voraussetzung ist lediglich ein Abkommen zwischen einem oder mehreren EU-Ländern mit dem Drittland. Letzteres muss „die internationalen Menschenrechtsstandards und -grundsätze im Einklang mit dem Völkerrecht“ achten.
Entsprechende Abkommen sollen vor ihrer Umsetzung von der EU geprüft werden. Menschenrechtsorganisationen und Kirchenverbände warnen vor einer „Kriminalisierung der Migration“. Die EU lagere mit den Abschiebezentren ihre Verantwortlichkeiten aus, erklärte etwa die Caritas.
Abschiebezentren in Albanien sind umstritten
Deutschland bemüht sich aktuell gemeinsam mit einigen anderen EU-Staaten um Vereinbarungen mit Ländern, die dazu bereit wären, auf ihrem Staatsgebiet Rückkehrzentren einzurichten. Bislang gab es keinen EU-Rahmen für solche Drittstaaten-Lösungen. Italien hatte mit Albanien ein Abkommen geschlossen, um sowohl die Abschiebehaft als auch Asylverfahren dorthin auszulagern. Allerdings landete das Modell wegen Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Ein juristisches Gutachten vom April, an dem sich die EuGH-Richter in der Regel bei ihren Urteilen orientieren, kam allerdings zu dem Ergebnis, dass zumindest die umstrittenen italienischen Abschiebezentren in Albanien nicht gegen Europarecht verstoßen. Grundsätzlich verbiete EU-Recht den Mitgliedstaaten nicht, solche Zentren außerhalb ihres Territoriums einzurichten, heißt es darin. Voraussetzung sei jedoch, dass die Menschen dort weiter juristischen Beistand und sprachliche Unterstützung bekommen sowie Kontakt mit ihrer Familie und den zuständigen Behörden halten können.
Bei Fluchtgefahr ist Abschiebehaft möglich
Unstrittig sind inzwischen einige andere Verschärfungen der Asylregelungen. So wird etwa festgelegt, dass abgelehnte Asylbewerber bei ihrer eigenen Abschiebung mitwirken müssen, wenn sie nicht verhaftet werden wollen. Ihnen droht zudem europaweit die Kürzung oder Streichung von Unterhaltsleistungen oder die Beschlagnahme von Reisedokumenten. Außerdem ist Abschiebehaft möglich, wenn die zuständigen Beamten eine Fluchtgefahr ausmachen oder ein Risiko für die nationale Sicherheit besteht. Die zulässige Haftdauer wird mit den neuen Regeln verlängert, laut Verhandlungskreisen auf maximal 24 Monate mit einer möglichen Verlängerung um sechs Monate in bestimmten Fällen.
