Pauschalreisen
EU stärkt die Rechte von Pauschalurlaubern
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, soll bei Ausfällen in der EU künftig einfacher Anspruch auf eine Entschädigung haben.
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Entspannt im Urlaub: Pauschalreisende haben einige Vorteile in Sachen Absicherung ihrer Reise. Nun hat das Europaparlament diese Rechte noch einmal ausgeweitet.
Von Knut Krohn
Die EU will Urlauber besser schützen. Dazu hat das Parlament am Donnerstag in Straßburg eine Reform der sogenannten Pauschalreiserichtlinie abgesegnet. Die Abgeordneten reagieren mit dem Gesetz auch auf Erfahrungen aus der spektakulären Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook im Jahr 2019 sowie den massenhaften Reiseausfällen während der COVID-19-Pandemie.
Mit den Neuregelungen werden die Bedingungen für eine kostenlose Stornierung erweitert. Bislang konnten Reisende nur bei außergewöhnlichen Umständen am Zielort kostenfrei zurücktreten. Künftig gilt dies auch bei Ereignissen am Abreiseort oder solchen, die die Reise erheblich beeinträchtigen würden. Welche Gründe dabei als höhere Gewalt verstanden werden, soll vom Einzelfall abhängig sein.
Ein einfacher Anspruch auf Entschädigung
Zudem sollen Pauschalurlauber in Zukunft bei Ausfällen in der EU einfacher Anspruch auf eine Entschädigung haben. Das Europaparlament beschloss mit großer Mehrheit, dass Betroffene unter anderem einen Gutschein ablehnen und dafür eine Entschädigung direkt auf ihr Konto einfordern können. Ungenutzte Gutscheine sollen nach spätestens einem Jahr automatisch ausgezahlt werden. Zudem dürfen solche Gutscheine für alle Angebote eines Veranstalters genutzt werden. Wenn sie ursprünglich etwa einen Flug gebucht hatten, sollen sie den Gutschein also auch für eine Bahnfahrt nutzen können.
„Die neuen Regelungen verbessern die Situation für Reisende vor allem auch in Krisensituationen wie Pandemien“, betonte der CSU-Europaparlamentarier Markus Ferber nach der Abstimmung am Donnerstag. „Bei Insolvenz des Anbieters bekommen Kunden in der Regel innerhalb von sechs Monaten ihr Geld zurück. Außerdem sind Anbieter verpflichtet, Beschwerden von Reisenden innerhalb von 60 Tagen zu beantworten.“ Auch seine SPD-Kollegin Katarina Barley äußerte sich zufrieden über das Ergebnis. „Gerade in einer unsicheren Weltlage müssen sich Menschen darauf verlassen können, dass sie auf Reisen gut geschützt sind“, erklärte die Vize-Präsidentin des Europaparlaments. „Wenn Flüge ausfallen oder Reisen kurzfristig abgesagt werden, dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht auf den Kosten sitzen bleiben.“
Heftiges Ringen um den Begriff Pauschalreise
Heftig gerungen wurde um den Begriff der Pauschalreise, für die in der Regel für den Anbieter besonderes strenge Haftungsbedingungen gelten. In Zukunft sollen etwa einzelne Leistungen, auch wenn sie zusammen gebucht werden, nicht automatisch rechtlich als Pauschalreise angesehen werden. Das wird von den Reiseveranstaltern als Erfolg gefeiert, denn Einzelleistungen unterliegen im Gegensatz zu verbundenen Reiseleistungen zum Beispiel nicht der Insolvenzabsicherung. Allerdings muss etwa ein Reisebüro, das eine Reise mit Flug, Unterkunft und Ausflügen verschiedener Anbieter verkauft, den Kunden darauf hinweisen, dass die Gesamtleistungen keine Pauschalreise darstellen – der Verkäufer also keine Veranstalterrolle übernimmt.
Unzufrieden mit dieser Regelung ist Martin Günther, der als Europaabgeordneter von Die Linke an dem neuen Gesetz mitgearbeitet hat. Er hält es für „bedauerlich, dass der Schutz bei verbundenen Reiseleistungen“ abgeschwächt wurde. Er hätte sich „mehr Klarheit und Sicherheit“ gewünscht, „statt neuer Schlupflöcher für Anbieter“.
Mehr Rechte für Reisende bei Onlinebuchungen
Gestärkt wurden die Rechte in diesem Bereich allerdings bei Onlinebuchungen, die bei Urlaubern immer beliebter werden. So soll eine Buchung im Internet als Pauschalreise gelten, wenn diese Käufe über einen verbundenen Online-Buchungsprozess erfolgen, bei dem die personenbezogenen Daten des Reisenden vom ersten Anbieter an den nachfolgenden Anbieter übermittelt werden. Dies entspricht nun jeder Kombination verschiedener Einzelleistungen, wenn der Verbraucher – nach Zahlung einer ersten Reiseleistung an einen Reiseveranstalter – auf dessen Einladung hin spätestens 24 Stunden nach Bestätigung des ersten Vertrags eine weitere Reiseleistung von einem Drittveranstalter erwirbt.
Bevor die Richtlinie in Kraft tritt, müssen auch die Mitgliedstaaten die Einigung noch formal annehmen. Nach Inkrafttreten haben die Mitgliedstaaten 28 Monate Zeit, die EU-Richtlinie in nationale Gesetzgebung zu gießen.
