Oberlandesgericht Köln

Gericht schränkt Verwendung von Werbebezeichnung „Dubai-Schokolade“ weiter ein

Dubai-Schokolade muss grundsätzlich aus Dubai stammen. Das entschied am Freitag das Oberlandesgericht Köln.

Die Dubai-Schokolade hatte im vergangenen Jahr einen regelrechten Hype ausgelöst. Nun schränkt das Oberlandesgericht Köln  Werbebezeichnung ein (Symbolbild).

© IMAGO/Matthias Rietschel

Die Dubai-Schokolade hatte im vergangenen Jahr einen regelrechten Hype ausgelöst. Nun schränkt das Oberlandesgericht Köln Werbebezeichnung ein (Symbolbild).

Von red/AFP

Dubai-Schokolade muss grundsätzlich aus Dubai stammen. Das entschied am Freitag das Oberlandesgericht Köln und gab im Eilverfahren in vier Fällen den Antragstellern statt, die jeweils gegen Anbieter von „Dubai-Schokolade“ auf Unterlassung geklagt hatten, weil die Schokolade nicht in Dubai hergestellt war.

In einem der vier Fälle hatte das Landgericht Köln bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Anbieter erlassen. Das Gericht entschied in jenem Fall, dass Dubai-Schokolade „einen Bezug zu Dubai haben“ müsse. In den anderen Fällen sprachen die Richter zunächst kein Verbot aus.

Gericht fordert echte Herkunft aus Dubai

Das Oberlandesgericht entschied nun, dass der Vertrieb der fraglichen Produkte in allen vier Fällen unzulässig war. Die Beschränkung der Verwendung der Werbebezeichnung „Dubai-Schokolade“ weitete es weiter aus: Bei dem „Hype“ um die Schokolade in den vergangenen Monaten sei es vor allem um deren Herkunft aus dem arabischen Emirat gegangen, erklärte das Gericht. Daher müsse die Schokolade auch dort herstammen.

Anbieter von Produkten unter anderem aus der Türkei hatten argumentiert, dass Dubai-Schokolade eine Gattungsbezeichnung für ein Produkt mit besonderer Rezeptur sei, unabhängig vom Ort der Herstellung. Dem widersprach das Gericht „infolge einer summarischen Prüfung“.

Verbraucher verbinden Dubai-Schokolade mit Herkunftsort

Es reiche bereits aus, „dass etwa 15 bis 20 Prozent der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden“, führte das Gericht aus. Die Prüfung habe ergeben, dass diese Schwelle im Bereich der Dubai-Schokolade noch nicht unterschritten sei.

Angefacht durch soziale Medien hatte sich in Deutschland ein regelrechter Hype um die sogenannte Dubai-Schokolade entwickelt. Vor Geschäften bildeten sich zum Verkaufsstart Ende des vergangenen Jahres lange Schlangen, teils harrten Menschen stundenlang aus. Sogenannte Dubai-Schokolade ist mit Pistaziencreme und feinen Teigfäden, sogenanntem Engelshaar, gefüllt.

Die Urteile aus Köln sind rechtskräftig.

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Erstellt:
27. Juni 2025, 15:44 Uhr

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