Feiertagsgesetz
Gilt am 1. Mai Mittagsruhe in Baden-Württemberg?
Wie ruhig muss es am 1. Mai sein? Feiertagsgesetz und Hausordnungen sind zu beachten. Sonst kann es Ärger geben.

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Wohlverdiente Mittagsruhe am Pool.
Von Michael Maier
Der 1. Mai ist ein Feiertag, an dem viele Menschen die freie Zeit genießen möchten. Doch wie sieht es mit der Mittagsruhe in Baden-Württemberg an diesem Tag aus? Darf man den Rasen mähen, Wäsche waschen oder andere lärmintensive Tätigkeiten verrichten? Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Rechtslage und Mieterpflichten.
1. Mai und Feiertagsruhe
In Deutschland gilt am 1. Mai die gesetzliche Feiertagsruhe. Diese soll sicherstellen, dass die Menschen den Tag zur Erholung nutzen können, frei von störenden Lärmbelästigungen. Das Feiertagsgesetz von Baden-Württemberg (FTG) verbietet „öffentlich bemerkbare Arbeiten“, wenn sie die Ruhe stören (§ 6 FTG).
Obwohl es keine bundesweit einheitliche Regelung zur Mittagsruhe gibt, ist es wichtig zu wissen, wie die Situation konkret in Baden-Württemberg aussieht – insbesondere am 1. Mai, wenn man freie Zeit hat, die Nachbarn aber vielleicht Ruhe suchen.
Gesetzliche Mittagsruhe und Hausordnung
Generell gibt es in Baden-Württemberg zwar keine gesetzlich vorgeschriebene Mittagsruhe, weder im Landes-Immissionsschutzgesetz noch im Feiertagsgesetz. Das bedeutet jedoch nicht, dass man während der Mittagszeit uneingeschränkt Lärm verursachen darf, denn viele Hausordnungen sehen eine besondere Mittagsruhe vor, die nicht nur an Sonn- und Feiertagen gilt, oftmals zum Beispiel von 13 bis 15 Uhr.
In manchen Hausordnungen ist auch das Wäschewaschen von 22 bis 6 Uhr verboten. Das Duschen am späten Abend kann per Hausordnung nach herrschender Rechtsauffassung jedoch nicht ohne Weiteres verboten werden. Nach der Spätschicht oder einer Reise kann es schließlich niemandem zugemutet werden, nur wegen der Hausordnung ungeduscht ins Bett zu gehen.
1. Mai und Feiertagsgesetz
Das Feiertagsgesetz (FTG) für Baden-Württemberg listet den 1. Mai zudem als gesetzlichen Feiertag auf (§ 1 FTG). An diesen Tagen sind „öffentlich bemerkbare Arbeiten“ also zumindest dann verboten, wenn sie die Ruhe stören. Auch wenn keine spezifische Mittagsruhe existiert, gilt am 1. Mai als Feiertag ein erhöhtes Ruhebedürfnis. Das bedeutet, dass übermäßige Lärmbelästigung, diedie Erholung der Nachbarn beeinträchtigt, vermieden werden sollte.
Allerdings gibt es kein ausdrückliches Verbot für das Wäschewaschen an Feiertagen. Das Bedienen einer Waschmaschine gilt in der Regel nicht als „öffentlich bemerkbare Arbeit“. Es wird sogar als eine „unaufschiebbare und notwendige Hausarbeit“ angesehen, die auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt sein kann, falls sich die Unannehmlichkeiten für andere im Rahmen halten.
Feiertagsgesetz BW (FTG) – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- § 1 - Feiertage
- § 2 - Kirchliche Feiertage
- § 3 - Festtage
- § 4 - Arbeitsfreiheit
- § 5 - Schutz der Sonntage/Feiertage
- § 6 - Öffentliche sichtbare Arbeiten
- § 7 - Gottesdienstruhe
- § 8 - Karfreitag und Totengedenken
- § 9 - Gottesdienstruhe
- § 10 - Tanzverbote
- § 11 - Buß- und Bettag
- § 12 – Befreiungen
- § 13 – Ordnungswidrigkeiten
- § 14 - Übergangsregelungen
- § 15 - Inkrafttreten
Werkeln am 1. Mai
Auch wenn das Wäschewaschen am 1. Mai grundsätzlich erlaubt ist, sollten Mieter die Hausordnung beachten. Viele Hausverwaltungen legen Ruhezeiten fest, die auch eine Mittagsruhe beinhalten können (zum Beispiel 13 bis 15 Uhr). Wer seine Waschmaschine während dieser Zeit laufen lässt, riskiert Konflikte mit den Nachbarn. Auch „öffentlich bemerkbare Arbeiten“ stehen dann unter besonderer Beobachtung, zum Beispiel im Garten, Keller oder Treppenhaus. Trotzdem gilt: „Wo kein Kläger, da kein Richter“.
Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen ist Rücksichtnahme das A und O für ein gutes nachbarschaftliches Miteinander. Wer lärmintensive Tätigkeiten vermeidet und die Ruhezeiten beachtet, trägt zu einem friedlichen Maifeiertag bei.