Krieg der Spielsteine

„Original“ verliert Plagiatsstreit – Gericht erlaubt eckigen „Kreativstein“

Früher kamen Billig-Kopien aus Fernost, heute werden sie mitunter in der Nachbarschaft gefertigt. Ein Gericht hat jetzt den Rechtsstreit zweier Firmen aus Baden-Württemberg entschieden.

Stapelstein (links) oder MeinKreativStein (rechts) – ob es deshalb unter Kindern schon Streit gab?

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Stapelstein (links) oder MeinKreativStein (rechts) – ob es deshalb unter Kindern schon Streit gab?

Von Eberhard Wein

Der jahrelange Rechtsstreit zwischen zwei baden-württembergischen Herstellern von so genanntem Bewegungsspielzeug hat jetzt in Hamburg kurz vor Weihnachten sein vorläufiges Ende gefunden. Dort entschied das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG), dass die Firma „Besonderes4Kids“ aus Dettingen bei Metzingen ihren unter Plagiatsverdacht stehenden „MeinKreativStein“ weiter vertreiben darf.

Der Hersteller des Originals namens „Stapelstein“, die Firma „joboo“, zog den Kürzeren. Das in Jungingen auf der Schwäbischen Alb beheimatete Unternehmen muss die Konkurrenz dulden und auch die Kosten des Verfahrens tragen, die sich nach vierjährigem Rechtsstreit erheblich summieren dürften.

Kurioser Instanzenweg im Plagiatsstreit der Spielsteine

Wo fängt das Plagiat an, wo hört der Schutz des Originals auf? Mit diesen Fragen tat sich die Justiz im hohen Norden – dort war die Klage eingereicht worden – ziemlich schwer. So entwickelte sich auch der Weg durch die Instanzen ziemlich kurios. Im einstweiligen Verfahren hatte das Hamburger Landgericht den Verkauf des Kreativsteins untersagt, um ihn im Hauptsacheverfahren dann doch zuzulassen. Vor dem OLG war es umgekehrt: Die Beklagte siegte im einstweiligen Verfahren, die Klägerin dann in der Hauptsache.

Dieses Urteil wiederum hob der Bundesgerichtshof auf, so dass das OLG erneut entscheiden musste – diesmal zuungunsten des Originalherstellers. Zwar liege eine „gewisse Annäherung an das Klagemuster“ vor, stellten die Richter fest. So gleichten sich die Oberflächengestaltung und die Mosaikstruktur des verwendeten Materials. Sogar der Produktbezeichnung sei jeweils an derselben Stelle angebracht. Allerdings fielen all diese Übereinstimmungen weniger ins Gewicht gegenüber der sich klar unterscheidenden Formgebung. Der Stapelstein ist eher rund, der Kreativstein eckig und länglich.

„Übereinstimmungen reichen nicht für Nachahmung“, urteilt Gericht

Dass die Spielidee weitgehend identisch ist, fiel für die Richter nicht ins Gewicht. Allerdings war der Senat in seiner Urteilsfindung durch die klaren Vorgaben des BGH ziemlich eingeschränkt. „Die Übereinstimmungen reichen nicht aus, um noch eine Nachahmung anzunehmen“, heißt es im Urteil.

„Wir können nun unsere Produkte ohne Einschränkung anbieten“, sagte der Chef von „Besonderes4Kids“, Frank Reichert. Sein Widersacher Stephan Schenk äußerte sich zurückhaltend. „Das Urteil ist aktuell zur Prüfung bei unserem Anwalt.“ Wie es weitergehe, könne er im neuen Jahr sagen. Der Markt der Bewegungsspiele ist interessant. Allein die Stapelsteine sollen in den vergangenen zwei Jahren etwa 30 Millionen Euro Umsatz generiert haben.

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Erstellt:
22. Dezember 2025, 18:10 Uhr

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