BVerfG in Karlsruhe
Rauswurf von hochschwangerer Mieterin gestoppt
Das Bundesverfassungsgericht hat die Zwangsräumung der Wohnung einer hochschwangeren Mieterin gestoppt. Die Hintergründe.

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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Von red/epd
. Eine hochschwangere Frau darf nicht ohne Weiteres aus ihrer Wohnung geworfen und in einer Container-Notunterkunft untergebracht werden. Bestimmt ein Amtsgericht die Zwangsräumung der Wohnung, ist dies nur möglich, wenn das Grundrecht der Mieterin auf körperliche Unversehrtheit gewahrt bleibt, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 2 BvQ 32/25) Zudem müsse die Versorgung des noch ungeborenen Kindes in der Notunterkunft gewährleistet sein.
Damit kann eine Familie aus dem Raum Schwabach in Mittelfranken vorerst weiter in ihrer Wohnung bleiben. Ihr Vermieter hatte beim Amtsgericht Schwabach die Zwangsräumung der Wohnung erwirkt. Die Mieter hatten erfolglos auf die Schwangerschaft der Frau und ihren kurz bevorstehenden Kaiserschnitt verwiesen. Eine von der Gemeinde angebotene Notunterbringung in einem Container sei nicht möglich. Dort sei nicht einmal ein Mindestmaß an medizinischer und hygienischer Grundversorgung möglich. Beim Bundesverfassungsgericht beantragten sie eine einstweilige Anordnung, um die Zwangsräumung vorerst zu verhindern.
Der Antrag hatte Erfolg
Ihr Antrag hatte Erfolg. Es drohe eine Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit, entschied das Verfassungsgericht. Es bemängelte zwei Versäumnisse des zuständigen Amtsgerichts: Es habe weder die vorgebrachten Gesundheitsgefahren geprüft noch sich vergewissert, ob das Kind in der angebotenen Notunterkunft in zumutbarer Weise versorgt werden könne.
Allerdings schränkte das Verfassungsgericht den Schutz der Schwangeren und ihres Partners vor Zwangsräumung zeitlich und inhaltlich ein: Eine mit der Zwangsräumung verbundene Lebens- oder Gesundheitsgefahr bedeute nicht, dass die Zwangsvollstreckung eingestellt werden müsse. Gebe es „geeignete Maßnahmen“, dieser Gefahr zu begegnen, sei die Zwangsräumung weiter möglich. Die Zwangsräumung wird damit bis zur Entscheidung einer noch einzulegenden Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, ausgesetzt. (1861/05.06.2025)