Landessozialgericht
Kopfschmerzen keine Folge von Corona-Impfung
Eine junge Frau aus dem Allgäu hatte geklagt, da sie ihre Kopfschmerzen für Folgen einer Corona-Schutzimpfung hielt. Nun entschied ein Gericht anders.

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Kopfschmerzen durch eine Corona-Impfung? In diesem Fall hält ein Gericht das für unwahrscheinlich (Symbolbild).
Von epd
. Kopfschmerzen sind nicht zwingend Folge einer Corona-Schutzimpfung. Das hat der für Impfschadensfälle zuständige 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bereits am 5. Juni in zweiter Instanz entschieden, wie das Gericht am Mittwoch in Stuttgart mitteilte. Geklagt hatte eine junge Frau aus dem Allgäu, bei der wenige Wochen nach einer Corona-Schutzimpfung starke Kopfschmerzen aufgetreten waren. Dieser zeitliche Zusammenhang genüge jedoch nicht für die Annahme eines Impfschadens, so die Richter.
Die Klägerin, die bereits seit Langem unter Migräne litt, erhielt am 12. Mai 2021 die Impfung mit einem mRNA-Impfstoff. Nachdem sie bei ärztlichen Untersuchungen kurz nach der Impfung zunächst noch nicht über derartige Beschwerden berichtet hatte, gab sie bei einer stationären Behandlung Ende Juni 2021 dann an, seit etwa fünf Wochen unter Dauerkopfschmerzen zu leiden, die nur teilweise auf Schmerzmittel ansprächen und teilweise mit Übelkeit einhergingen.
Das Landesversorgungsamt lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen jedoch ab, da es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem geltend gemachten Impfschaden verneinte. Zu Recht, wie das Landessozialgericht nun in zweiter Instanz entschieden hat, nachdem die Klägerin bereits in erster Instanz vor dem Sozialgericht Reutlingen erfolglos geblieben war.
Denn zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfschädigung genüge zwar die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Für die Impfopferversorgung müsse aber - neben der Schutzimpfung und einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung als möglichem Impfschaden - auch eine über eine übliche Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung, also eine Impfkomplikation, nachgewiesen sein, wie der Senat klargestellt hat. Eine solche Impfkomplikation sei bei der Klägerin nicht nachgewiesen.