Waffen an Minderjährige verkauft

Schule darf 16-Jährigen vorläufig ausschließen

Ein 16 Jahre alter Schüler, der auf dem Gelände der Schule Waffen an andere Minderjährige verkaufte, darf bis zum Ende des Schuljahrs ausgeschlossen werden.

Das Verfassungsgericht in Koblenz bestätigt im Eilverfahren den Ausschluss eines 16-jährigen Schülers bis zum Ende des Schuljahres. (Symbolfoto).

© IMAGO/Sascha Ditscher

Das Verfassungsgericht in Koblenz bestätigt im Eilverfahren den Ausschluss eines 16-jährigen Schülers bis zum Ende des Schuljahres. (Symbolfoto).

Von red/AFP

Ein 16 Jahre alter Schüler, der auf dem Gelände seiner Schule Schlagringe und Springmesser an andere Minderjährige verkaufte, darf bis zum Ende des Schuljahrs ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht im rheinland-pfälzischen Koblenz bestätigte nach Angaben vom Montag im Eilverfahren die entsprechende Entscheidung der Gesamtkonferenz.

Der Schüler argumentierte, dass sein Ausschluss unverhältnismäßig sei, weil er Reue gezeigt habe. Außerdem habe die Schule keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose angestellt. Ohnehin werde er nicht mehr lange zur Schule gehen. Sein Eilantrag hatte aber keinen Erfolg. Das Gericht hielt das öffentliche Interesse am Schulausschluss auf Zeit für schwerwiegender. Der Ausschluss sei rechtmäßig.

Der 16-Jährige habe über längere Zeit hinweg verbotene Waffen an Mitschüler verkauft. Dadurch sei die Gefahr entstanden, dass die Waffen auf dem Schulgelände gegen andere Schüler eingesetzt werden könnten. Der 16-Jährige habe darüber keine Kontrolle gehabt, zumal er auch noch einen Mittelsmann eingesetzt habe.

Sorge vor einem möglichem Amoklauf

Das Gericht konnte nachvollziehen, dass die Schule Sorge vor einem möglichem Amoklauf oder anderen Gewalttaten durch mit Waffen ausgestattete Schüler hatte. Sie habe auch nicht zuerst Erziehungsmaßnahmen oder andere Ordnungsmaßnahmen ergreifen müssen.

Die Gesamtkonferenz begründete den Ausschluss unter anderem damit, dass der Schulfrieden beeinträchtigt werde und ein geordneter Betrieb nicht mehr gewährleistet sei. Das beanstandete das Gericht nicht.

Grundsätzlich sei ein Ausschluss nicht das erste Mittel bei einem Fehlverhalten eines Schülers, erklärte es. Hier handle es sich aber um ein besonders schweres Fehlverhalten, und es gehe um den Schutz anderer Schüler. Der 16-Jährige kann gegen den Beschluss noch vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz vorgehen.

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Erstellt:
30. Juni 2025, 11:54 Uhr

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