Stadt erinnert an Räum- und Streupflicht
Winterliche Verkehrsbedingungen wie Schnee und Eis erfordern von allen Verkehrsteilnehmern besondere Rücksichtnahme.
Bei Schneefall muss auch auf Gehwegen geräumt werden. Archivfoto: M. Mauser
Murrhardt. Nachdem Anfang der Woche Wintersturmtief Elli die Region im Griff hatte, ist es aktuell zwar milder, ab dem Wochenende sind aber wieder nächtliche Minusgrade angesagt. Bei winterlichen Verkehrsbedingungen gilt die Räum- und Streupflicht, an welche die Stadt Murrhardt erinnert. Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind Flächen und Gehwege nach der Streupflichtsatzung zu reinigen, bei Schneeaufhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Als Gehwege gelten öffentliche Flächen, die dem Fußgängerverkehr gewidmet sind, sowie Flächen, die am Rand von Fußgängerzonen liegen, soweit diese nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind. Staffel- und gemeinsame Rad- und Fußwege sind ebenfalls Gehwege. Weiter ist zu beachten, dass auch Gehstreifen zu räumen sind, welche keine Gehweghöhe haben.
Das Reinigen, Räumen und Bestreuen obliegt den Eigentümern und Besitzern (beziehungsweise Mietern und Pächtern) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten nach der Streupflichtsatzung der Stadt Murrhardt auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als zehn Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt. Sind nach der Streupflichtsatzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Bei Grundstücken, die eine an der Straße liegende Zufahrt oder einen Zugang haben, erstreckt sich die zu erfüllende Räum- und Streupflicht auf diejenigen Straßenanlieger/ Grundstücksbesitzer, deren Grundstück, über das die Zufahrt oder der Zugang erfolgt, am nächsten an der Straße liegt.
Schneeräumung Die Gehwege und Gehbahnen müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr von Schnee geräumt sein. Wenn tagsüber (bis 20 Uhr) Schnee fällt, ist zu räumen, sobald und sooft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert. Bei Gehwegen an Fahrbahnen ist der Schnee auf dem restlichen Teil des Gehwegs und nur, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn aufzuhäufen. Straßeneinläufe sind freizuhalten.
Bestreuung Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Gehwege und Gehbahnen mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt oder Asche werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr lückenlos bestreut sein. Wenn Schnee- und Eisglätte tagsüber (bis 20 Uhr) entsteht, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu streuen.
Räum- und Streubereich Die Flächen sind auf einer solchen Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen beziehungsweise zu bestreuen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. Sie sind in der Regel mindestens aber auf einen Meter zu räumen beziehungsweise zu bestreuen. Die zu bestreuenden beziehungsweise von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegfläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türen und ein Zu- beziehungsweise Abgang zur Wartehalle, falls vorhanden, gewährleistet sind. Auch Flächen am Rand der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, in einer Breite von 1,50 Meter zu räumen oder zu bestreuen. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.
Für gute Zusammenarbeit gibt die Stadtverwaltung weitere Hinweise: „Werfen Sie Schnee nicht auf die Fahrbahn.“ Die Räumungsfahrzeuge des Bauhofs drücken den Schnee an beziehungsweise auf den Gehweg oder an oder in die Einfahrt zurück. Das sei technisch nicht zu vermeiden. „Geben Sie bitte den Streufahrzeugen die Vorfahrt. Die Fahrzeuge kommen schneller durch und Sie fahren sicherer auf gestreuten Straßen.“ Der Straßenraum ist von geparkten Fahrzeugen freizuhalten, damit die Räumfahrzeuge pünktlich und ungehindert ihren Dienst versehen können. pm
