Aufruf macht auf WhatsApp und Co die Runde

Was ist die „Größte Demo gegen rechts“?

Auf WhatsApp, X und anderen sozialen Medien gehen gerade Aufrufe zur „Größten Demo gegen rechts“ herum. Was hat es damit auf sich?

Der Aufruf wird unter anderem via WhatsApp verbreitet.

© Mitriakova Valeriia / shutterstock.com

Der Aufruf wird unter anderem via WhatsApp verbreitet.

Von Lukas Böhl

Wer in den letzten Tagen in den Feed seiner Social-Media-Profile geschaut hat, bekam möglicherweise einen Aufruf zur „Größten Demo gegen rechts“ angezeigt. Vor allen Dingen ein Bild mit buntem Hintergrund wird häufig geteilt.

Wird hier zu einer Demo aufgerufen?

Die Intention ist möglicherweise nicht direkt erkennbar. Denn die Banner enthalten teilweise nur wenige Informationen. So soll die „Demo“ laut diesem Flyer hier am Sonntag, also dem Tag der Wahl, von 8:00 bis 18:00 Uhr stattfinden. Als Ort wird lediglich „Dein Wahllokal“ angegeben.

Größte Demo gegen rechts pic.twitter.com/yQL1M6iIfk — Dr. Ulrich Goldschmidt (@u_goldschmidt) February 13, 2025

Die „Größte Demo gegen rechts“ ist keine Demo im klassischen Sinne. Vielmehr sind die Banner als Wahlaufruf zu verstehen. In diesem Fall als Wahlaufruf gegen rechte Parteien. Es wird aber nicht dazu aufgerufen, am Sonntag vor den Wahllokalen zu protestieren. Dies ist durch das Bundeswahlgesetz verboten.

Wahlbeeinflussung am Wahllokal ist verboten

Während der Wahlzeit ist es verboten, Wähler in oder an Gebäuden mit Wahlräumen zu beeinflussen, teilt die Bundeswahlleiterin mit. Dies gilt insbesondere für Wort-, Ton-, Schrift- oder Bildbeiträge sowie Unterschriftensammlungen. Auch in der unmittelbaren Umgebung des Wahlgebäudes ist Wahlpropaganda unzulässig, wenn sie geeignet ist, die Stimmabgabe zu beeinflussen – etwa durch Lautsprecherdurchsagen, die im Wahlraum hörbar sind. Der Wahlvorstand ist für die Wahrung der Ruhe und Ordnung im Wahlraum zuständig. Bei Verstößen außerhalb des Wahlraums kann die zuständige Behörde für ein polizeiliches Einschreiten sorgen. Rechtsgrundlage ist § 32 des Bundeswahlgesetzes (BWG), der unzulässige Wahlpropaganda, Unterschriftensammlungen und die vorzeitige Veröffentlichung von Wählerbefragungen untersagt.

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Erstellt:
20. Februar 2025, 10:54 Uhr

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