GEZ-Gebühren

Was passiert, wenn man den Rundfunkbeitrag nicht bezahlt?

Neue Regeln, keine Erinnerung: Wer den Rundfunkbeitrag per Überweisung zahlt, bekommt ab sofort nur noch einmal Post. Wer die neuen Zahlungstermine verpasst, riskiert Mahnungen, Säumniszuschläge und am Ende sogar die Zwangsvollstreckung.

Keine Erinnerung mehr per Post: Wer den Rundfunkbeitrag nicht rechtzeitig überweist, riskiert Mahnung, Säumniszuschlag und Zwangsvollstreckung. So vermeiden Sie hohe Zusatzkosten.

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Keine Erinnerung mehr per Post: Wer den Rundfunkbeitrag nicht rechtzeitig überweist, riskiert Mahnung, Säumniszuschlag und Zwangsvollstreckung. So vermeiden Sie hohe Zusatzkosten.

Von Matthias Kemter

Jeder Haushalt in Deutschland muss aktuell 18,36 Euro monatlich für den Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob tatsächlich öffentlich-rechtliche Medien genutzt werden. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Gruppen, etwa Sozialleistungsbeziehende. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Einzug in eine Wohnung.

Neue Regelung: Einmalzahlungsaufforderung ersetzt Zahlungserinnerungen

Seit Juni 2025 verschickt der Beitragsservice keine regelmäßigen schriftlichen Zahlungsaufforderungen mehr an Haushalte, die den Rundfunkbeitrag per Überweisung zahlen. Stattdessen erhalten Betroffene nur noch ein einziges Schreiben, die sogenannte Einmalzahlungsaufforderung. Darin sind alle zukünftigen Zahlungstermine enthalten, die ab sofort eigenverantwortlich einzuhalten sind. Weitere Erinnerungen per Post entfallen komplett. Die Umstellung soll Kosten sparen und den Verwaltungsaufwand senken.

Was sind die Konsequenzen bei Zahlungsverzug?

Wer einen Zahlungstermin vergessen bzw. nicht bezahlt hat, erhält für offene Forderungen im weiteren Verlauf einen Festsetzungsbescheid. Ein Beispiel für einen Festsetzungsbescheid für Rundfunkbeiträge finden Sie hier. Man wird also informiert, sollten Zahlungen offenbleiben. Die sogenannte Festsetzung des offenen Betrages beinhaltet Säumniszuschläge und ist die notwendige Grundlage für eine Vollstreckung durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher. Die Säumniszuschläge belaufen sich auf 1 Prozent des offenen Betrages oder mindestens 8 Euro. Sollten die offenen Beträge trotz des Festsetzungsbescheides nicht bezahlt werden, kann dieser zwangsvollstreckt werden, was folgende Maßnahmen beinhaltet:

  • Zwangsvollstreckung in Rahmen von Sachpfändungen mit Hilfe von Kommunen, Gerichtsvollziehern oder Finanzbehörden
  • Pfändung des Arbeitseinkommens
  • Pfändung des Kontoguthabens
  • Zusätzliche Kosten durch Vollstreckungsgebühren

Zahlungstermine bleiben unverändert

Wer in Zahlungsverzug gerät, muss sich trotzdem an die weiteren Zahlungstermine halten. Diese verschieben sich durch einen Verzug nicht. Als Alternative zur Einmalzahlungsaufforderung empfiehlt der Beitragsservice das SEPA-Lastschriftverfahren.

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Erstellt:
16. Juni 2025, 11:36 Uhr
Aktualisiert:
23. Juni 2025, 16:10 Uhr

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