Laubbläser und Laubsammler

Zu diesen Uhrzeiten ist die Nutzung verboten

Wer jetzt im Herbst das Laub mit einem Blasgerät entfernen will, sollte die gesetzlich vorgeschriebenen Nutzungszeiten kennen.

Achtung, der Laubbläser darf nur zu diesen Zeiten zum Einsatz kommen.

© Stefan Werner / shutterstock.com

Achtung, der Laubbläser darf nur zu diesen Zeiten zum Einsatz kommen.

Von Lukas Böhl

Die Nutzung von besonders lauten Geräten wie Rasenmähern, Laubbläsern oder Grastrimmern ist in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) geregelt. Sie soll sicherstellen, dass es in Wohngebieten nicht zu übermäßigen Lärmbelästigungen kommt.

Wann darf man Laubbläser nutzen?

An Sonn- und Feiertagen ist der Einsatz von Laubbläsern grundsätzlich ganztägig verboten. Auch in der Nacht gilt ein striktes Verbot: von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr dürfen sie nicht betrieben werden.

Zusätzlich gelten werktags eingeschränkte Zeiten, da Laubbläser zu den besonders lauten Geräten zählen. Erlaubt ist der Einsatz nur zu folgenden Zeiten:

  • 09:00 bis 13:00 Uhr
  • 15:00 bis 17:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeitfenster ist die Nutzung untersagt.

Ausnahmen und Sonderfälle

Ausnahmen von den Einsatzzeiten sind nur in wenigen Fällen erlaubt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen, etwa wenn Arbeiten aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeiten möglich sind.

Ohne Genehmigung darf ein Laubbläser nur dann außerhalb der regulären Zeiten eingesetzt werden, wenn eine akute Gefahr abgewendet werden muss. Beispielsweise nach Unwettern, starkem Schneefall oder wenn eine Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachwerte besteht.

Behörden können außerdem von Amts wegen Ausnahmen zulassen, wenn der Einsatz im öffentlichen Interesse liegt, etwa bei kommunalen Räum- oder Reinigungsarbeiten. Für den privaten Gebrauch gelten diese Ausnahmen in der Regel nicht.

Kommunale Vorschriften und Bußgelder

Die genannten Zeiten gelten bundesweit, können jedoch durch kommunale Regelungen noch weiter eingeschränkt werden. Es lohnt sich daher, einen Blick in die örtlichen Vorschriften oder die Hausordnung zu werfen. Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. In Baden-Württemberg sieht der Bußgeldkatalog eine Geldbuße zwischen 50 und 1.500 Euro vor.

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Erstellt:
21. Oktober 2025, 14:10 Uhr

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